Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1886. (77)

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2) Stimmzettel, welche keinen oder keinen lesbaren Namen enthalten, 
3) Stimmzettel, aus welchen die Person des Gewählten nicht unzweifelhaft 
zu erkennen ist, 
4) Stimmzettel, auf welchen mehr als Ein Name, oder der Name einer 
nicht wählbaren Person verzeichnet ist, 
5) Stimmzettel, welche einen Protest oder Vorbehalt enthalten. 
S. 7. 
Alle ungültigen Stimmzettel werden als nicht abgegeben betrachtet. Ueber 
die Gültigkeit der Stimmzettel entscheidet vorläufig der Wahlvorstand. 
Die Stimmzettel sind dem Wahlprotokolle beizufügen und so lange auf- 
zubewahren, bis über die gegen das Wahlverfahren erhobenen Einsprüche rechts- 
kräftig entschieden ist. 
S. 8. 
Als gewählt ist derjenige zu betrachten, welcher die absolute Stimmen- 
mehrheit (mehr als die Hälfte der Stimmen) erhalten hat. 
Ergiebt sich keine absolute. Stimmenmehrheit, so kommen diejenigen zwei 
Personen, welche die meisten Stimmen erhalten haben, auf die engere Wahl. 
Haben mehr als zwei Personen die meisten und gleich viel Stimmen erhalten, 
so entscheidet das durch die Hand des Vorsitzenden zu ziehende Loos darüber, wer 
auf die engere Wahl zu bringen ist in gleicher Weise erfolgt die Entscheidung, 
wenn auch die engere Wahl keine Stimmenmehrheit ergiebt. 
5. 9. 
Die Wahlprotokolle sind von dem Wahlvorstande zu unterzeichnen. 
S. 10. 
Der Vorsitzende des Wahlvorstandes hat die Gewählten von der auf sie 
gefallenen Wahl mit der Aufforderung in Kenntniß zu setzen, sich über die An- 
nahme oder Ablehnung innerhalb längstens fünf Tagen zu erklären. Wer diese 
Erklärung nicht abgiebt, wird als ablehnend betrachtet. 
K. 11. 
Wahlen, welche auf einem Kreistage vorzunehmen sind, können auch durch 
Akklamation stattfinden, sofern Niemand Widerspruch erhebt. 
  
  
  
(N. 9157—91S8.)
	        
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