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Die bisherigen provinzialständischen Ausschüsse und Kommissionen
bleiben bis zur anderweitigen Beschlußnahme des nach diesem Gesetze gewählten
Provinziallandtages über ihren Fortbestand und ihre Zusammensetzung in
Wirksamkeit.
« §.124.
Für die ersten Wahlen werden die Obliegenheiten des Provinzial-
ausschusses (§9. 12 und 13) von dem Oberpräsidenten wahrgenommen.
Derselbe ist befugt, im Einverständnisse mit dem provinzialständischen
Verwaltungsausschusse gemäß §. 11 Landdkreise für die ersten Wahlen und
für die während der ersten Wahlperiode erforderlich werdenden Ersatzwahlen
zu verbinden und die Wahlorte zu bestimmen.
125.
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verlieren alle mit den Vor-
schriften desselben in Widerspruch stehenden oder damit nicht zu vereinigenden
gesetzlichen Bestimmungen ihre Gültigkeit.
S 126.
Der Minister des Innern ist mit der Ausführung dieses Gesetzes
beauftragt und erläßt die hierzu erforderlichen Anordnungen und Instruktionen.
Artikel V.
Der Minister des Innern wird ermächtigt, den Text der Provinzialordnung
vom 29. Juni 1875, wie er sich aus den Artikeln 1 bis IV ergiebt, als Pro-
vinzialordnung für die Provinz Westfalen durch die Gesetz= Sammlung bekannt
zu machen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Bad Gastein, den 1. August 1886.
(L. S.) Wilhelm.
v. Puttkamer. Lucius. Friedberg. v. Boetticher. v. Goßler.
(Nr. 9159.) Bekanntmachung, betreffend die Provinzialordnung für die Provinz Westfalen.
Vom I. August 1886.
Auf Grund des Artikels V des Gesetzes über die Einführung der Provinzial-
ordnung vom 29. Juni 1875 in der Provinz Westfalen, vom 1. August 1886,
wird der Text der Provinzialordnung vom 29. Juni 1875, wie er sich aus den
Artikeln I bis IV des Einführungsgesetzes ergiebt, als Provinzialordnung für die
Provinz Westfalen vom 1. August 1886 nachstehend bekannt gemacht.
Berlin, den 10. August 1886.
Der Minister des Innern.
v. Puttkamer.
(Xr. 9158—9159.)