Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1886. (77)

— 256 — 
Provinzialordnung 
für die 
Provinz Westfalen 
vom 1. August 1886. 
Erster Titel. 
Von den Grundlagen der Provinzialverfassung. 
Erster Abschnitt. 
Von dem Umfange und der Begrenzung des Provinzialverbandes. 
1. 
Die Provinz Westfalen bildet einen mit den Rechten einer Korporation aus- 
gestatteten Kommunalverband zur Selbstverwaltung seiner Angelegenheiten. 
Zum Kommunalverbande der Provinz (Provinzialverband) gehören alle 
innerhalb der Grenzen derselben belegenen Kreise und alle zu diesen Kreisen ge- 
hörenden Ortschaften. 
Diejenigen Kreise und einzelnen Ortschaften, welche bisher zu einem anderen 
provinzialständischen Verbande gehört haben, treten aus diesem Verbande aus und 
in den Kommunalverband derjenigen Provinz ein, innerhalb deren Grenzen sie 
belegen sind. 
6. 2. 
(Fällt für die Provinz Westfalen fort.) 
§. 3. 
Die in Folge der Ausführung der Vorschrift des F. 1 erforderliche 
Regelung der Verhältnisse ist, unbeschadet aller Privatrechte Dritter, durch den 
Minister des Innern zu bewirken. 
Streitigkeiten, welche hierbei entstehen, unterliegen der Entscheidung des Ober- 
verwaltungsgerichts. 
Veränderung der Provinzialgrenzen. 
S. 4. 
Die Veränderung bestehender Provinzialgrenzen erfolgt durch Gesetz. 
Die in Folge einer derartigen Veränderung erforderliche Regelung der 
Verhältnisse ist auf dem im F. 3 bezeichneten Wege zu bewirken.
	        
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