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Zweiter Titel.
Von der Vertretung und Verwaltung des Provinzialverbandes.
Erster Abschnitt.
Von der Zusammensetzung des Provinziallandtages.
S. 9.
Die Provinzialversammlung (der Provinziallandtag) besteht aus Abgeord-
neten der Land= und Stadtkreise der Provinz.
Zahl der Mitglieder der Provinziallandtage.
K. 10.
Für jeden Kreis mit weniger als 35 000 Einwohnern wird ein Abgeord-
neter, für jeden Kreis mit 35.000 oder mehr Einwohnern werden zwei Abgeord-
nete gewählt. Erreicht die Einwohnerzahl eines Kreises 70 000, so werden drei
Abgeordnete gewählt. Für jede fernere Vollzahl von 50 000 Einwohnern tritt
ein Abgeordneter hinzu.
S. 11.
Dem Provinziallandtage bleibt überlassen, durch statutarische Anordnung
zwei angrenzende Landkreise, welche nur einen oder zwei Abgeordnete zu wählen
haben, zu Wahlbezirken zu vereinigen und die Wahlorte zu bestimmen.
12.
Die Feststellung der Zahl der von den einzelnen Kreisen beziehungsweise
Wahlbezirken zu wählenden Abgeordneten erfolgt vor jeder neuen Wahl (§89.
und 122) durch den Provinzialausschuß und wird durch die Amtsblätter der
Provinz zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Der Feststellung ist die durch die jeweilige letzte Volkszählung ermittelte
Einwohnerzahl der Kreise beziehungsweise Wahlbezirke, mit Ausschluß der aktiven
Militärpersonen, zu Grunde zu legen.
S 13.
Anträge auf Berichtigung der Feststellung sind innerhalb vier Wochen nach
Ausgabe des Amtsblatts, durch welches die Feststellung veröffentlicht worden ist)
bei dem Provinzialausschusse anzubringen, welcher darüber endgültig beschließt.
Vollziehung der Wahlen.
C. 14.
Die Abgeordneten der Landkreise werden von den Kreistagen gewählt.
Erfolgt die Bildung von Wahlbezirken, so treten die Kreistage der zu dem
Wahlbezirke gehörigen Landkreise unter dem Vorsitze des von dem Oberpräsidenten
zu ernennenden Wahlkommissars zu einer Wahlversammlung zusammen.