Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1886. (77)

— 259 — 
g. 15. 
Die Abgeordneten der Stadtkreise werden von dem Magistrate und der 
Stadtverord 6 in gemeinschaftlicher Sitzung unter dem Vorsitze des 
Bürgermeisters gewählt. 
S. 16. 
Die Vollziehung der Wahlen der Provinziallandtagsabgeordneten erfolgt 
nach näherer Vorschrift des diesem Gesetze beigefügten Wahlreglements. 
Wählbarkeit zum Abgeordneten. 
S. 17. 
Wählbar zum Mitgliede des Provinziallandtages ist jeder selbständige An- 
gehörige des Deutschen Reichs, welcher das dreißigste Lebensjahr vollendet hat, 
sich im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befindet und seit mindestens einem 
Jahre der Provinz durch Grundbesitz oder Wohnsitz angehört. 
Als selbständig gilt derjenige, welchem das Recht, über sein Vermögen zu 
verfügen und dasselbe zu verwalten, nicht durch gerichtliche Anordnung entzogen ist. 
Verlust der Wählbarkeit. 
. 18. 
Die Wählbarkeit geht verloren, sobald eines der im §. 17 gedachten Er- 
fordernisse bei dem bis dahin Wählbaren nicht mehr zutrifft. Sie ruht während 
der Dauer eines Konkurses, ferner während der Dauer einer gerichtlichen Unter- 
suchung, wenn dieselbe wegen Verbrechen oder wegen solcher Vergehen, welche 
den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte nach sich ziehen müssen oder können, 
eingeleitet, oder wenn die gerichtliche Haft verfügt ist. 
Dauer der Wahlperiode der Abgeordneten. 
S. 19. 
Die Abgeordneten zum Provinziallandtage werden auf sechs Jahre gewählt. 
Jede Wahl verliert dauernd oder vorübergehend ihre Wirkung mit dem 
Eenliichen oder zeitweisen Aufhören einer der für, die Wählbarkeit vorgeschriebenen 
edingungen. Der Provinziallandtag hat darüber zu beschließen, ob einer dieser 
Fälle eingetreten ist. 
Anordnung der Wahlen. 
d. 20. 
Die Vornahme der Wahlen zum Provinziallandtage wird durch den Ober- 
präsidenten angeordnet. 
G. 21. 
Die Namen der neugewählten Abgeordneten sind von dem Oberpräsidenten 
durch die Amtsblätter der Provinz bekannt zu machen. 
Die Einführung derselben erfolgt durch den Vorsitzenden des Provinzial- 
landtages. 
(Tr. 9159) 50“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.