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Ersatzwahlen.
g. 22.
Die Ersatzwahlen für die im Laufe der Wahlperiode Ausgeschiedenen werden
von denjenigen Land= und Stadtkreisen beziehungsweise Wahlbezirken vorgenommen,
von denen die Ausgeschiedenen gewählt waren.
Die Vollziehung der Ersatzwahlen muß innerhalb längstens sechs Monaten
und womöglich vor dem Zusammentritte des nächsten Provinziallandtages er-
folgen. Die Ersatzmänner bleiben nur bis zum Ende desjenigen Zeitraums in
Thätigkeit, für welchen die Ausgeschiedenen gewählt waren.
Einspruch gegen das stattgehabte Wahlverfahren und Entscheidung über die Gültigkeit
er Wahlen.
G. 23.
Gegen das stattgehabte Wahlverfahren kann jedes Mitglied der Wahl-
versammlung innerhalb zwei Wochen Einspruch bei dem Vorsitzenden des Wahl-
vorstandes erheben. Die Beschlußfassung über den Einspruch, über welchen die
Betheiligten vorab zu hören sind, steht dem Provinziallandtage zu. Im Uebrigen
prüft der Provinziallandtag die Legitimation seiner Mitglieder von Amtswegen
und beschließt darüber.
5S. 24.
Gegen die nach Maßgabe der I#. 19 und 23 gefaßten Beschlüsse des Pro-
vinziallandtages findet innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Oberverwaltungs-
Friche statt. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung, jedoch dürfen bis zur
ntscheidung des Oberverwaltungsgerichts Ersatzwahlen nicht stattfinden.
Sweuiter Abschnitt.
Von den Versammlungen des Provinziallandtages.
Einberufung des Provinziallandtages.
. 25.
Der Provinziallandtag wird von dem Könige alle zwei Jahre wenigstens
ein Mal berufen, außerdem aber so oft es die Geschäfte erfordern.
g. 26.
Die Ladung der Mitglieder, die Eröffnung und Schließung des Provinzial-
landtages erfolgt durch den Oberpräsidenten der Provinz als Königlichen Kom-
missarius oder den für ihn in dieser Eigenschaft ernannten Stellvertreter.
Königlicher Kommissarius bei dem Provinziallandtage.
. 27.
Der Königliche Kommissarius ist die Mittelsperson bei allen Verhandlungen
der Staatsbehörden mit dem Provinziallandtage.