Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1886. (77)

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der Provinziallandtag nach näherer Vorschrift des diesem Gesetze beigefügten 
Wahlreglements einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. 
Dieselben fungiren während der Sitzungsperiode und in der darauf folgenden 
Zwischenzeit bis zum Zusammentritte des nächsten Provinziallandtages. 
Geschäftsordnung des Provinziallandtages. 
S. 33. 
Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen. Er eröffnet und schließt die 
Sitzungen und handhabt die Ordnung in denselben. Er kann jeden Zuhörer 
entfernen lassen, welcher Zeichen des Beifalles oder des Mißfallens giebt oder sonst 
eine Störung verursacht. 
Im Uebrigen regelt der Provinziallandtag seinen Geschäftsgang durch eine 
Geschäftsordnung. 
Dritter Abschnitt. 
Von den Geschäften des Provinziallandtages. 
a. Im Allgemeinen. 
S. 34. 
Der Provinziallandtag ist berufen: 
I. über diejenigen die Provinz betreffenden Gesetzentwürfe sowie sonstigen 
Gegenstände sein Gutachten abzugeben, welche ihm zu dem Ende von 
der Staatsregierung überwiesen werden; 
II. den Provinzialverband zu vertreten, und nach näherer Vorschrift dieses 
Gesetzes über die Angelegenheiten desselben, sowie über diejenigen Gegen- 
stände zu berathen und zu beschließen, welche ihm durch Gesetze oder 
Königliche Verordnungen überwiesen sind oder in Zukunft durch Gesetz 
überwiesen werden. 
b. Im Besonderen. 
g. 35. 
Zu den Befugnissen und Obliegenheiten des Provinziallandtages gehören 
insbesondere folgende: 
I. Der Provinziallandtag beschließt über den Erlaß von Statuten und 
Reglements gemäß F. 8. 
§. 36. 
II. Der Provinziallandtag beschließt, in welcher Weise Staatsprästationen, 
welche von dem Provinzialverbande aufzubringen sind, und deren Aufbringungs- 
weise nicht schon durch das Gesetz vorgeschrieben ist, vertheilt werden sollen. 
S. 37. 
III. Der Provinziallandtag beschließt über die zur Erfüllung von Ver- 
pflichtungen oder im Interesse der Provinz erforderlichen Ausgaben.
	        
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