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der Provinziallandtag nach näherer Vorschrift des diesem Gesetze beigefügten
Wahlreglements einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.
Dieselben fungiren während der Sitzungsperiode und in der darauf folgenden
Zwischenzeit bis zum Zusammentritte des nächsten Provinziallandtages.
Geschäftsordnung des Provinziallandtages.
S. 33.
Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen. Er eröffnet und schließt die
Sitzungen und handhabt die Ordnung in denselben. Er kann jeden Zuhörer
entfernen lassen, welcher Zeichen des Beifalles oder des Mißfallens giebt oder sonst
eine Störung verursacht.
Im Uebrigen regelt der Provinziallandtag seinen Geschäftsgang durch eine
Geschäftsordnung.
Dritter Abschnitt.
Von den Geschäften des Provinziallandtages.
a. Im Allgemeinen.
S. 34.
Der Provinziallandtag ist berufen:
I. über diejenigen die Provinz betreffenden Gesetzentwürfe sowie sonstigen
Gegenstände sein Gutachten abzugeben, welche ihm zu dem Ende von
der Staatsregierung überwiesen werden;
II. den Provinzialverband zu vertreten, und nach näherer Vorschrift dieses
Gesetzes über die Angelegenheiten desselben, sowie über diejenigen Gegen-
stände zu berathen und zu beschließen, welche ihm durch Gesetze oder
Königliche Verordnungen überwiesen sind oder in Zukunft durch Gesetz
überwiesen werden.
b. Im Besonderen.
g. 35.
Zu den Befugnissen und Obliegenheiten des Provinziallandtages gehören
insbesondere folgende:
I. Der Provinziallandtag beschließt über den Erlaß von Statuten und
Reglements gemäß F. 8.
§. 36.
II. Der Provinziallandtag beschließt, in welcher Weise Staatsprästationen,
welche von dem Provinzialverbande aufzubringen sind, und deren Aufbringungs-
weise nicht schon durch das Gesetz vorgeschrieben ist, vertheilt werden sollen.
S. 37.
III. Der Provinziallandtag beschließt über die zur Erfüllung von Ver-
pflichtungen oder im Interesse der Provinz erforderlichen Ausgaben.