Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1886. (77)

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g. 43. 
IX. Der Provinziallandtag ist befugt, Anträge und Beschwerden, welche 
die Provinz oder einzelne Theile derselben betreffen, an die Staatsregierung zu 
richten. 
S. 44. 
X. Der Provinziallandtag nimmt die ihm durch Gesetz übertragenen son- 
stigen Geschäfte wahr. 
Dierter Abschnitt. 
Von dem Provinzialausschusse, seiner Zusammensetzung und seinen 
Geschäften. 
Stellung des Provinzialausschusses im Allgemeinen. 
d. 45. 
Zum Zwecke der Verwaltung der Angelegenheiten des Provinzialverbandes 
wird ein Provinzialausschuß bestellt. 
Zusammensetzung des Provinzialausschusses. 
S. 46. 
Der Provinzialausschuß besteht aus einem Vorsitzenden unde einer durch das 
Provinzialstatut festzusetzenden Zahl von mindestens sieben bis höchstens dreizehn 
Mitgliedern. 
Außerdem ist der Landesdirektor von Amtswegen Mitglied des Provinzial= 
ausschusses. 
Wahl des Vorsitzenden und der Mitglieder des Provinzialausschusses 
S. 47. 
Der Vorsitzende, die Mitglieder des Provinzialausschusses und aus der 
Zahl der letzteren der Stellvertreter des Vorsitzenden werden von dem Provinzial- 
landtage gewählt. 
Für die Mitglieder ist in gleicher Weise eine mindestens der Hälfte der- 
selben gleichkommende Zahl von Stellvertretern zu wählen. 
Die Zahl der Stellvertreter, sowie die Reihenfolge, in welcher dieselben 
einzuberufen gnd, wird durch das Provinzialstatut bestimmt. 
Wählbar ist jeder zum Provinziallandtage wählbare Angehörige des 
Deutschen Reichs (§. 17). 
Von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind der Oberpräsident, die Regierungs- 
präsidenten, sowie sämmtliche Provinzialbeamte. 
er Landesdirektor kann zum Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden 
des Provinzialausschusses nicht gewählt werden.
	        
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