Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1886. (77)

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d. 48. 
Die Wahl des Vorsitzenden, der Mitglieder des Provinzialausschusses und 
deren Stellvertreter erfolgt auf sechs Jahre. 
Jede Wahl verliert dauernd oder vorübergehend ihre Wirkung mit dem 
Länklichen oder zeitweisen Aufhören einer der für die Wählbarkeit vorgeschriebenen 
edingungen. 
Der Provinzialausschuß hat darüber zu beschließen, ob einer dieser Fälle 
eingetreten ist. Gegen den Beschluß des Provinzialausschusses findet nach Maß- 
gabe des §. 24 die Klage bei dem Oberverwaltungsgerichte statt. 
49. 
Alle drei Jahre scheidet die Hälfte der gewählten Mitglieder und Stell- 
vertreter aus und wird durch neue Wahlen ersetzt. Die Ausscheidenden bleiben 
jedoch in allen Fällen bis zur Einführung der neu Gewählten in Thätigkeit. 
Ist die Jahl der gewählten Mitglieder beziehungsweise Stellvertreter nicht 
durch zwei theilbar, so scheidet das erste Mal die nächst größere Zahl aus. 
Die das erste Mal Ausscheidenden werden durch das Loos bestimmt. Die 
Ausscheidenden sind wieder wählbar. 
. 50. 
Für die im Laufe der Wahlperiode ausscheidenden Mitglieder und Stell- 
vertreter haben Ersatzwahlen stattzufinden. Die Vollziehung der Ersatzwahlen 
muß durch den Provinziallandtag bei dessen nächstem Zusammentritt erfolgen. 
Die Ersatzmänner bleiben nur bis zum Ende desjenigen Zeitraums in Thätigkeit, 
für welchen die Ausgeschiedenen gewählt waren. 
S. 51. 
Der Vorsitzende des Provinzialausschusses wird vom Oberpräsidenten, 
die Mitglieder des Provinzialausschusses werden von dem Vorsitzenden vereidigt 
und in ihre Stellen eingeführt. Sie können aus Gründen, welche die Entfernung 
eines Beamten aus seinem Amte rechtfertigen (§. 2 des Gesetzes vom 21. Juli 
1852, Gesetz-Samml. S. 465), im Wege des Disziplinarverfahrens ihrer Stellen 
enthoben werden. 
Für das Disziplinarverfahren gelten die Vorschriften, welche nach Maßgabe 
des §. 98 Nr. 5 gegen den Landesdirektor zur Anwendung kommen. 
Berufung des Provinzialausschusses. 
g. 52. 
Der Provinzialausschuß versammelt sich, so oft es die Geschäfte erfordern. 
Die Berufung zu den Versammlungen erfolgt durch den Vorsitzenden; fie muß 
erfolgen auf schriftlichen Antrag des Landesdirektors oder der Hälfte der Mit- 
glieder des Provinzialausschusses. 
Oes. Sanmnl. 1886. (Nr. 9159.) 51
	        
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