— 269 —
Dem Provinziallandtage bleibt vorbehalten, für einzelne Verwaltungszweige
und Anstalten in Betreff der Vollziehung von Urkunden und Vollmachten zur
Vereinfachung der Geschäfte anderweite statutarische Bestimmung zu treffen.
g. 92.
Der Landesdirektor (Landeshauptmann) ist befugt, für die Geschäfte der
kommunalen Provinzialverwaltung die vermittelnde und begutachtende Thätigkeit
der Kreis-, Amts- und Gemeindebehörden in Anspruch zu nehmen.
Andere obere Beamte.
g. 33.
Dem Landesdirektor (Landeshauptmann) können nach näherer Bestimmung
des Provinzialstatuts zur Mitwirkung bei Erledigung der Geschäfte der gesammten
oder einzelner Zweige der kommunalen Provinzialverwaltung noch andere vom
Provinziallandtage zu wählende obere Beamte mit berathender oder beschließender
Stimme zugeordnet werden. Sie werden von dem Landesdirektor in ihre Aemter
eingeführt und vereidigt.
Werden dem Landesdirektor obere Beamte mit beschließender Stimme zu-
geordnet, so hat das Provinzialstatut auch darüber Bestimmung zu treffen, welche
der durch dieses Gesetz dem Landesdirektor allein überwiesenen Geschäfte von dem-
selben unter Mitwirkung jener Beamten zu erledigen sind.
Bureau-, Kassen- 2c. Beamte der kommunalen Provinzialverwaltung.
K. 94.
Die Stellen der zur Wahrnehmung der Bureau-, Kassen= und sonstigen
Geschäfte der kommunalen Provinzialverwaltung erforderlichen Beamten werden
von dem Provinziallandtage nach Zahl, Diensteinnahme und Art der Besetzung
(auf Lebenszeit, auf JZeit, auf Kündigung) auf Vorschlag des Provinzialausschusses
durch den Haushaltsetat bestimmt.
Die Besetzung dieser Stellen erfolgt vorbehaltlich der Bestimmung des
§. 41 durch den Provinzialausschuß. Die Beamten werden von dem Landes-
direktor (Landeshauptmann) in ihre Aemter eingeführt und vereidigt. Sie erhalten
ihre Geschäftsinstruktionen von dem Provinzialausschusse.
Beamte der Provinzialinstitute 2c.
. 95.
Ueber die an den einzelnen Provinzialinstituten und in der Provinzial-
Chaussee= und Wegeverwaltung anzustellenden Beamten, sowie über die Art der
Anstellung derselben wird durch die für jene Institute und jenen Verwaltungs-
(Nr. 9159)