— 270 —
zweig zu erlassenden Reglements beziehungsweise die für dieselben festzustellenden
Etats bestimmt.
Bis zum Erlasse neuer Reglements bleiben die bestehenden Reglements in
Geltung.
Dienstliche Verhältnisse der Provinzialbeamten.
g. 96.
Sämmtliche Provinzialbeamte haben die Rechte und Pflichten mittelbarer
Staatsbeamten. Die besonderen dienstlichen Verhältnisse derselben werden durch
ein von dem Provinziallandtage zu erlassendes Reglement geordnet.
ß. 97.
Hinsichtlich der Besetzung der Stellen von Provinzialbeamten mit Militär-
invaliden gelten die in Ansehung der Städte erlassenen gesetzlichen Vorschriften.
. 98.
In Betreff der Dienstvergehen der Provinzialbeamten finden die Vor-
schriften des Gesetzes vom 21. Juli 1852 (Gesetz Samml. S. 465) mit folgenden
Maßgaben Anwendung:
1) Gegen den Landesdirektor (Landeshauptmam) und die im JN. 41 ge-
dachten Provinzialbeamten ist die Festsetzung von Ordnungsstrafen nur
in dem auf Entfernung aus dem Amte gerichteten Verfahren zulässig.
2) Gegen die übrigen Provinzialbeamten steht die den Ministern und den
Provinzialbehörden beigelegte Befugniß zur Verhängung von Ordnungs-
strafen dem Landesdirektor zu) jedoch dürfen die von ihm festzusetzenden
Geldbußen den Betrag von dreißig Mark nicht übersteigen.
Außerdem steht ,
3) den Vorstehern von Provinzialanstalten die Befugniß zu, gegen die
ihnen nachgeordneten Anstaltsbeamten, mit Ausnahme der oberen
Anstaltsbeamten, Geldbußen bis zu zehn Mark festzusetzen.
4) Gegen die Disziplinarverfügungen des Landesdirektors und der Vor-
steher von Provinzialanstalten findet innerhalb zwei Wochen die Klage
bei dem Bezirksausschusse statt.
5) In dem auf Entfernung aus dem Amte gerichteten Verfahren tritt an
die Stelle des Regierungspräsidenten der Landesdirektor und, sofern
das Verfahren gegen den letzteren selbst oder einen der im F. 41 ge-
dachten Provinzialbeamten gerichtet ist, der Minister des Innern, an
die Stelle der Bezirksregierung beziehungsweise des Disziplinarhofes
der Bezirksausschuß und an die Stelle des Staatsministeriums das
Oberverwaltungsgericht.