— 271 —
Die Vertreter der Staatsanwaltschaft bei dem Bezirksausschusse
und dem Oberverwaltungsgerichte werden vom Minister des Innern
ernannt. Die Verhandlung vor dem Bezirksausschusse und dem Ober-
verwaltungsgerichte findet im mündlichen Verfahren statt. Das Gut-
achten des Disziplinarhofes ist nicht einzuholen.
Das Verfahren kann mit Rücksicht auf den Ausfall der Vor-
untersuchung durch Beschluß des Bezirksausschusses eingestellt werden.
6) Die Bestimmung des §. 16 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Juli 1852
findet auch auf die Provinzialbeamten, mit Ausnahme der im F§. 41
gedachten, Anwendung.
Siebenter Abschnitt.
Von den Provinzialkommissionen.
. 99.
Für die unmittelbare Verwaltung und Beaufsichtigung einzelner Anstalten,
sowie für die Wahrnehmung einzelner Angelegenheiten des Provinzialverbandes
können besondere Kommissionen oder Kommissare bestellt werden. Die Einsetzung,
die Begrenzung der Zuständigkeit und die Art und Weise der Zusammensetzung
derselben hängt von dem Beschlusse des Provinziallandtages ab. Die Wahl der
Mitglieder steht dem Provinzialausschusse zu, sofern sich nicht der Provinzial-
landtag dieselbe für einzelne Kommissionen oder Kommissare selbst vorbehält.
Die Kommissionen oder Kommissare empfangen von dem Provinzialausschusse
ihre Geschäftsanweisung und führen ihre Geschäfte unter der Aufsicht desselben.
Schlußbestimmung.
K. 100.
Die Mitglieder des Provinziallandtages, des Provinzialausschusses und der
Provinzialkommissionen, sowie die gewählten Mitglieder des Provinzialrathes
erhalten eine ihren baaren Auslagen entsprechende Entschädigung.
Ueber die Höhe derselben beschließt der Provinziallandtag.
Achter Abschnitt.
Von dem Provinzialhaushalte.
Aufstellung und Feststellung des Provinzialhaushalts-Etats.
S. 101.
Ueber alle Einnahmen und Ausgaben entwirft der Provinzialausschuß einen
Haushaltsetat für ein oder mehrere Jahre. Derselbe wird vom Provinzialland-
tage festgestellt und durch die Amtsblätter der Provinz veröffentlicht.
(Tr. 09159.)