Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1886. (77)

— 271 — 
Die Vertreter der Staatsanwaltschaft bei dem Bezirksausschusse 
und dem Oberverwaltungsgerichte werden vom Minister des Innern 
ernannt. Die Verhandlung vor dem Bezirksausschusse und dem Ober- 
verwaltungsgerichte findet im mündlichen Verfahren statt. Das Gut- 
achten des Disziplinarhofes ist nicht einzuholen. 
Das Verfahren kann mit Rücksicht auf den Ausfall der Vor- 
untersuchung durch Beschluß des Bezirksausschusses eingestellt werden. 
6) Die Bestimmung des §. 16 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Juli 1852 
findet auch auf die Provinzialbeamten, mit Ausnahme der im F§. 41 
gedachten, Anwendung. 
Siebenter Abschnitt. 
Von den Provinzialkommissionen. 
. 99. 
Für die unmittelbare Verwaltung und Beaufsichtigung einzelner Anstalten, 
sowie für die Wahrnehmung einzelner Angelegenheiten des Provinzialverbandes 
können besondere Kommissionen oder Kommissare bestellt werden. Die Einsetzung, 
die Begrenzung der Zuständigkeit und die Art und Weise der Zusammensetzung 
derselben hängt von dem Beschlusse des Provinziallandtages ab. Die Wahl der 
Mitglieder steht dem Provinzialausschusse zu, sofern sich nicht der Provinzial- 
landtag dieselbe für einzelne Kommissionen oder Kommissare selbst vorbehält. 
Die Kommissionen oder Kommissare empfangen von dem Provinzialausschusse 
ihre Geschäftsanweisung und führen ihre Geschäfte unter der Aufsicht desselben. 
Schlußbestimmung. 
K. 100. 
Die Mitglieder des Provinziallandtages, des Provinzialausschusses und der 
Provinzialkommissionen, sowie die gewählten Mitglieder des Provinzialrathes 
erhalten eine ihren baaren Auslagen entsprechende Entschädigung. 
Ueber die Höhe derselben beschließt der Provinziallandtag. 
Achter Abschnitt. 
Von dem Provinzialhaushalte. 
Aufstellung und Feststellung des Provinzialhaushalts-Etats. 
S. 101. 
Ueber alle Einnahmen und Ausgaben entwirft der Provinzialausschuß einen 
Haushaltsetat für ein oder mehrere Jahre. Derselbe wird vom Provinzialland- 
tage festgestellt und durch die Amtsblätter der Provinz veröffentlicht. 
(Tr. 09159.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.