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Dieser Genehmigung unterliegen jedoch die gedachten Reglements nur inso-
weit, als sich die Bestimmungen derselben beziehen:
in Betreff der zu 1 und 2 gedachten Anstalten auf die Aufnahme, die
Behandlung und Entlassung der Landarmen, Korrigenden, Irren,
Taubstummen, Blinden und Idioten beziehungsweise auf den Unter-
richt derselben,
in Betreff der Hebammenlehrinstitute zu 3 auf die Aufnahme, den
Unterricht und die Prüfung der Schülerinnen;,
in Betreff der Provinzialhülfs= und Darlehnskassen zu 4 auf die Grund-
sätze, nach denen die Gewährung von Darlehnen zu erfolgen hat,
in Betreff der Versicherungsanstalten zu 5 auf die Organisation und
die Verwaltungsgrundsätze.
Ingleichen bedarf das im F. 96 vorgeschriebene Reglement über die dienst-
lichen Verhältnisse der Provinzialbeamten der Genehmigung des Ministers des
Innern in Betreff der Grundsätze über die Anstellung, Entlassung und Pensioni-
rung der Beamten.
C. 121.
Unterläßt oder verweigert der Provinzialverband die ihm gesetzlich oblicgenden,
von der Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Zuständigkeit festgestellten Leistungen
auf den Haushaltsetat zu bringen oder außerordentlich zu genehmigen, so verfügt
der Oberpräsident, unter Angabe der Gründe, die Eintragung in den Etat, be-
ziehungsweise die Feststellung der außerordentlichen Ausgaben.
Gegen die Verfügung des Oberpräsidenten steht dem Provinzialverbande
innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Oberverwaltungsgerichte zu. Zur
Ausführung der Rechte des Provinzialverbandes kann der Provinziallandtag einen
besonderen Vertreter bestellen.
Auflösung des Provinziallandtages.
C. 122.
Auf den Antrag des Staatsministeriums kann der Provinziallandtag durch
Königliche Verordnung aufgelöst werden. Es sind sodann Neuwahlen anzuordnen,
welche innerhalb drei Monaten vom Tage der Auflösung an erfolgen müssen.
Der neugewählte Landtag ist innerhalb sechs Monaten nach erfolgter Auflösung
uU berufen.
Im Falle der Auflösung des Provinziallandtages bleiben die von dem-
selben gewählten Mitglieder des Provinzialausschusses und der Provinzial-
kommissionen bis zum Zusammentritte des neu gebildeten Provinziallandtages in
Wirksamkeit.