Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1886. (77)

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Dieser Genehmigung unterliegen jedoch die gedachten Reglements nur inso- 
weit, als sich die Bestimmungen derselben beziehen: 
in Betreff der zu 1 und 2 gedachten Anstalten auf die Aufnahme, die 
Behandlung und Entlassung der Landarmen, Korrigenden, Irren, 
Taubstummen, Blinden und Idioten beziehungsweise auf den Unter- 
richt derselben, 
in Betreff der Hebammenlehrinstitute zu 3 auf die Aufnahme, den 
Unterricht und die Prüfung der Schülerinnen;, 
in Betreff der Provinzialhülfs= und Darlehnskassen zu 4 auf die Grund- 
sätze, nach denen die Gewährung von Darlehnen zu erfolgen hat, 
in Betreff der Versicherungsanstalten zu 5 auf die Organisation und 
die Verwaltungsgrundsätze. 
Ingleichen bedarf das im F. 96 vorgeschriebene Reglement über die dienst- 
lichen Verhältnisse der Provinzialbeamten der Genehmigung des Ministers des 
Innern in Betreff der Grundsätze über die Anstellung, Entlassung und Pensioni- 
rung der Beamten. 
C. 121. 
Unterläßt oder verweigert der Provinzialverband die ihm gesetzlich oblicgenden, 
von der Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Zuständigkeit festgestellten Leistungen 
auf den Haushaltsetat zu bringen oder außerordentlich zu genehmigen, so verfügt 
der Oberpräsident, unter Angabe der Gründe, die Eintragung in den Etat, be- 
ziehungsweise die Feststellung der außerordentlichen Ausgaben. 
Gegen die Verfügung des Oberpräsidenten steht dem Provinzialverbande 
innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Oberverwaltungsgerichte zu. Zur 
Ausführung der Rechte des Provinzialverbandes kann der Provinziallandtag einen 
besonderen Vertreter bestellen. 
Auflösung des Provinziallandtages. 
C. 122. 
Auf den Antrag des Staatsministeriums kann der Provinziallandtag durch 
Königliche Verordnung aufgelöst werden. Es sind sodann Neuwahlen anzuordnen, 
welche innerhalb drei Monaten vom Tage der Auflösung an erfolgen müssen. 
Der neugewählte Landtag ist innerhalb sechs Monaten nach erfolgter Auflösung 
uU berufen. 
Im Falle der Auflösung des Provinziallandtages bleiben die von dem- 
selben gewählten Mitglieder des Provinzialausschusses und der Provinzial- 
kommissionen bis zum Zusammentritte des neu gebildeten Provinziallandtages in 
Wirksamkeit.
	        
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