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Vierter Titel.
Schluß-, Uebergangs-- und Ausfuͤhrungs-Bestimmungen.
123.
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gehen die Rechte und Pflichten des
bisherigen provinzialständischen Verbandes von Westfalen auf den Provinzial-
verband über.
Die bisherigen provinzialständischen Ausschüsse und Kommissionen bleiben
bis zur anderweitigen Beschlußnahme des nach diesem Gesetze gewählten Provinzial-
landtages über ihren Fortbestand und ihre Zusammensetzung in Wirksamkeit.
C. 124.
Für die ersten Wahlen werden die Obliegenheiten des Provinzialausschusses
Gs. 12 und 13) von dem Oberpräsidenten wahrgenommen.
Derselbe ist befugt, im Einverständnisse mit dem provinzialständischen Ver-
waltungsausschusse gemäß §. 11 Landkreise für die ersten Wahlen und für die
während der ersten Wahlperiode erforderlich werdenden Ersatzwahlen zu verbinden
und die Wahlorte zu bestimmen.
125.
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verlieren alle mit den Vorschriften
desselben in Widerspruch stehenden oder damit nicht zu vereinigenden gesetzlichen
Bestimmungen ihre Gültigkeit.
K. 126.
Der Minister des Innern ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt
und erläßt die hierzu erforderlichen Anordnungen und Instruktionen.
(Xr. 9159.)