Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1886. (77)

Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
— Nr. 34. — 
  
Inhalt: Verordnung, betreffend die Abänderung beziehungsweise Ergänzung der Bestimmungen über die 
Umzugskosten der Beamten der Staatseisenbahnen und der unter der Verwaltung des Staats stehenden 
Privateisenbahnen, S. 285. — Verordnung, betreffend die Abänderung beziehungsweise Ergänzung 
der Bestimmungen über die Tagegelder und Reisekosten der Beamten der Staatseisenbahnen und der 
unter der Verwaltung des Staats stehenden Privateisenbahnen, S. 236. — Verfügung des Justig- 
ministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für einen Thell des Bezirko des Amtsgerichts 
Otterndorf, S. 287. — Bekanntmachung der nach dem Gesetz vom 10. April 1872 durch die 
Reglerungs-Amtsblättrr publizirten landesherrlichen Erlasse, Urkunden 2c., S. 288. 
  
Mr. 9161.) Verordnung, betreffend die Abänderung beziehungsweise Ergänzung der Be- 
stimmungen über die Umzugskosten der Beamten der Staatselsenbahnen und 
der unter der Verwaltung des Staats stehenden Privateisenbahnen. Vom 
5. September 1886. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen c9 
verordnen auf Grund des §. 11 des Gesetzes, betreffend die Umzugskosten der 
Staatsbeamten, vom 24. Februar 1877 (Gesetz Samml. S. 15) unter Abänderung 
und Erzänzung der Bestimmungen des §. 1 der Verordnung, betreffend die 
Umzugskosten von Beamten der Staatseisenbahnen und der unter der Verwaltung 
des Staats stehenden Privateisenbahnen, vom 26. Mai 1877 (Gesetz-Samml. 
S. 173), was folgt: 
I. Die nachstehend aufgeführten etatsmäßig angestellten Beamten der 
Staatseisenbahnen und der unter der Verwaktung des Staats stehenden 
Privateisenbahnen erhalten bei Versetzungen eine n für Umzugs- 
kosten nach folgenden Sätzen: 
auf allgemeine auf Transportkosten 
« für je 10 Kilometer: 
1) Zugfühter ... 180 Mark 6 Mark, 
2) Weichensteller I. Klasse. 150 5 
Ges. Samm. 1886. (Nr. 9161—9162. 54 
Ausgegeben zu Berlin den 30. September 1886.
	        
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