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II. Diese Verordnung tritt mit dem 1. Oktober 1886 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 5. September 1886.
(L. S.) Wilhelm.
Für den Finanzminister:
Maybach. Friedberg.
(Nr. 9162.) Verordnung, betreffend die Abänderung beziehungsweise Ergänzung der Be-
stimmungen über die Tagegelder und Reisekosten der Beamten der Staats-
eisenbahnen und der unter der Verwaltung des Staats stehenden Privat-
eisenbahnen. Vom 6. September 1886.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen ##
verordnen auf Grund des 8. 12 des Gesetzes vom 24. März 1873 (Gesetz-
Samml. S. 122) und des Artikel I §. 12 der Verordnung vom 15. April 1876
(Gesetz-Samml. S. 107), betreffend die Tagegelder und Reisekosten der Staats-
beamten, unter Abänderung und Ergänzung der Bestimmungen der S#. 1 und 2
der Verordnung, betreffend die Tagegelder und Reisekosten der Beamten der
Staatseisenbahnen und der unter der Verwaltung des Staats stehenden Privat-
eisenbahnen vom 30. Oktober 1876 (Gesetz Samml. S. 451), was folgt:
I. Die nachstehend aufgeführten Beamten der Staatseisenbahnen und der
unter der Verwaltung des Staats stehenden Privateisenbahnen erhalten
bei Dienstreisen Tagegelder nach folgenden Sätzen:
1) Zugführrr . ..... 6 Mark
2) Weichensteller I. Klasse 4,%
II. An Reisekosten, einschließlich der Kosten der Gepäckbeförderung, erhalten:
a) bei Dienstreisen, welche auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen ge-
macht werden könmen:
Zugführer und Weichensteller I. Klasse für das Kilometer
10 Pf. und für jeden Zu= und Abgang 2 Mark;