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b) bei Dienstreisen, welche nicht auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen
zurückgelegt werden können:
1) Zugführer für das Kilometer 40 Pf.,
2) Weichensteller I. Klasse für das Kilometer 30 Pf.
Haben erweislich höhere Reisekosten, als die unter a und b fest-
gesetzten, aufgewendet werden müssen, so werden diese erstattet.
III. Diese Verordnung tritt mit dem 1. Oktober 1886 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 6. September 1886.
(L. S.) Wilhelm.
Für den Finanzminister:
Maybach. Friedberg.
(Nr. 9163.) Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für einen
Theil des Bezirks des Amtsgerichts Otterndorf. Vom 22. September 1886.
A## Grund des F. 35 des Gesetzes über das Grundbuchwesen in der Provinz
Hannover (Gesetz= Samml. von 1873 S. 253, von 1879 S. 11) bestimmt der
Justizminister, daß die zur Anmeldung von Ansprüchen behufs Eintragung in
d Grundbuch im 8. 32 jenes Gesetzes vorgeschriebene Ausschlußfrist von sechs
onaten
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Otterndorf gehörigen Gemeindebezirke
Steinau und Neubachenbruch
am 1. November 1886 beginnen soll.
Berlin, den 22. September 1886.
Der Justizminister.
Friedberg.
(Xr. 9162—9103.)