Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1886. (77)

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S. 5. 
Die Aemter der Aeltesten und Gemeindeverordneten sind als kirchliche Ehren- 
ämter unentgeltlich zu verwalten. Bei besonders zeitraubenden Verrichtungen in 
Angelegenheiten der kirchlichen Vermögensverwaltung kann von dem großen Pres- 
byterium eine angemessene Entschädigung bewilligt werden. 
II. Presbyterium im engeren Sinne. 
Mitglieder. 
*“x 
Das Presbyterium im engeren Sinne besteht: 
1) aus dem Pfarrer der Gemeinde oder dessen Stellvertreter im Pfarramt; 
2) aus einer Anzahl gewählter Kirchenältesten. 
Sind mehrere Pfarrer in der Gemeinde angestellt, so gehören sie sämmtlich 
dem Presbyterium an. 
Ordinirte Pfarrgehülfen haben das Recht, an Sitzungen des Presbyteriums 
mit berathender Stimme Theil zu nehmen. 
S. 7. 
Die Zahl der Kirchenältesten richtet sich nach der Größe und den örtlichen 
Verhältnissen der Gemeinde. Sie wird, gleichwie ihre etwaige Vertheilung auf die 
einzelnen Ortschaften, nach Anhörung der großen Presbyterien durch den Diözesan- 
synodalvorstand bestimmt. Es sollen deren jedoch nicht unter zwei, in der Rcge 
nicht über acht und stets eine gerade Zahl sein. 
S. S. 
Die Kirchenältesten sind im Hauptgottesdienste vor der Gemeinde einzuführen 
und durch Abnahme des nachstehenden Gelübdes zu verpflichten: 
„Gelobt Ihr vor Gott und dieser Gemeinde, des Euch befohlenen Amtes 
stets in Eintracht mit gewissenhafter Sorgfalt und in Uebereinstimmung 
mit dem Worte Gottes, sowie mit dem Bekenntniß und der Ordnung 
der Kirche und dieser Gemeinde zu warten und mit rechtschaffener Treue 
zu achten, daß alles ordentlich und ehrlich in der Gemeinde zugehe zu 
deren Besserung?“ 
Erst mit Ablegung dieses Gelübdes durch die Worte: 
„Ja, durch die Gnade und Hülfe unseres Herrn Jesu Christi“ 
ist der Kirchenälteste als in das Amt eingetreten zu erachten. 
(Nr. 9103.) 1“
	        
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