Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1886. (77)

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10) im Falle ein großes Presbyterium die Wahl der Kirchenältesten ver- 
weigert, oder gesetzlich nicht wählbare Personen gewählt hat, für die 
anstehende Wahlperiode die Kirchenältesten zu ernennen (F. 41), 
11) darüber zu befinden, ob ein im Amt befindlicher Kirchenältester oder 
Gemeindeverordneter die gesetzlichen Eigenschaften zur Amtsführung ver- 
loren hat (§§. 35, 40), 
12) die Mitaufsicht über die Geistlichen, Kandidaten und alle in kirchlichen 
Berufsämtern stehenden Personen mit dem Rechte zu üben, zu ver- 
mahnen und zu warnen, wenn dieses aber fruchtlos bleibt, die Sache 
der zuständigen Disziplinarbehörde vorzulegen; 
13) die Disziplinargewalt über die Kirchenältesten und die Gemeindeverord- 
neten auszuüben mit dem Rechte, Ermahnung oder Verweis zu ertheilen 
und wegen grober Pflichtwidrigkeit sowie wegen Verlustes einer zur 
Wählbarkeit erforderlichen Eigenschaft Entlassung aus dem Amte zu 
verfügen; 
14) die Kirchenzucht und die kirchliche Ordnung in der Beschwerdeinstanz 
(§. 14) zu handhaben; 
15) die Mitaufsicht über die Verwaltung des Pfarr= und Kirchenvermögens 
der Gemeinden der Dihzese zu führen, wie dies in einer vom Kon- 
sistorium zu erlassenden Verwaltungsordnung im näheren bestimmt 
werden wird. 
In den Fällen Nr. 11, 13, 14 erfolgt die Entscheidung nach Untersuchung 
der Sache und nach Vernehmung des Betheiligten. Derselbe ist zu den Verhand- 
lungen zu laden und mit seiner Vertheidigung, sei es in Person oder durch einen 
Bevollmächtigten, zuzulassen. Die Entscheidung ist schriftlich abzufassen und mit 
Gründen zu versehen. Dem Betheiligten steht Berufung an das Konsistorium 
binnen einer Ausschließungsfrist von vier Wochen zu. Lautet die angefochtene Ent- 
scheidung auf Verlust des Wahlrechts oder Entlassung aus dem Amte, so kann 
das Konsistorium nur unter Zuziehung des Ausschusses der Gesammtsynode 
entscheiden. 
Iweiter Abschnitt. 
Gesammtsynode. 
55. 
Die Gesammtsynode besteht: 
1) aus dem Generalsuperintendenten der reformirten, der lutherischen und 
der unirten Kirchengemeinschaften des Konsistorialbezirks; 
2) aus den sämmtlichen Superintendenten; 
3) aus einem Mitgliede der theologischen Fakultät zu Marburg, welches von 
dieser selbst gewählt wird; 
(Nr. 9103.)
	        
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