Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1886. (77)

— 25 — 
S. 66. 
Der Synodalvorstand bildet in Gemeinschaft mit zwei von der Synode 
am Schluß ihrer Verhandlungen zu wählenden Synodalmitgliedern, einem geist- 
lichen und einem weltlichen, den Synodalausschuß. Auch für diese beiden Aus- 
schußmitglieder ist ein geistlicher und weltlicher Stellvertreter zu wählen. Wird 
die Versammlung geschlossen, bevor diese Wahl stattgefunden, so treten die für die 
frühere Synodalperiode Gewählten wieder in Funktion. 
Dem Sgynodalausschuß liegt ob: 
1) die vorläufige Entscheidung in solchen zum Geschäftskreis der Synode 
gehörigen Angelegenheiten, welche während der Zeit, daß die Synode 
nicht versammelt ist, der Entscheidung bedürfen. Solche vorläufige Ent- 
scheidungen sind der nächsten Gesammtsynode zur definitiven Beschluß- 
fassung vorzulegen; 
2) die Abstattung von Gutachten über Vorlagen des Konsistoriums; 
3) die Berichterstattung an die Synode über die inneren und äußeren 
kirchlichen Zuständej 
4) die Mitwirkung bei wichtigen Geschäften und Entscheidungen des Kon- 
sistoriums dergestalt, daß die Mitglieder des Ausschusses an den be- 
treffenden Berathungen und Beschlüssen als außerordentliche Mitglieder 
des Konsistoriums mit vollem Stimmrecht Theil nehmen. 
Zu dieser Mitwirkung muß der Ausschuß geladen werden, wenn es sich handelt: 
a) um Ernennung der Superintendenten und zwar auch der nach dem 
bisherigen Recht denominirten; 
b) um Entscheidungen auf Disziplinaruntersuchungen mit dem Ziel der 
Amtsentsetzung gegen Geistliche und andere Kirchenbeamte oder um 
Streichung aus der Liste der Kandidaten; 
c) um Bewilligung von Zulagen an Geistliche oder Kirchenbeamte aus 
Fonds, über welche der Synode die Verfügung zusteht, sowie um 
Erhöhung der Dotation eines Pfarrers aus Mitteln einer Gemeinde 
gegen deren Willen; 
d) um Entscheidungen über Einwendungen gegen Kirchenältestenwahlen, 
über den Verlust des Wahlrechts und über Entlassung vom Amte 
eines Kirchenältesten oder Gemeindeverordneten (§. 35, 36, 39, 40, 42). 
In den Fällen b und d ist der Betheiligte zu vernehmen und zu der Ver- 
handlung mit seiner Vertheidigung in Person oder durch einen Vertreter zuzulassen. 
Auch in anderen wichtigen Fällen kann das Konsistorium den Synodal- 
ausschuß zuziehen. 
Dritter Abschnitt. 
Kosten. 
S. 67. 
Die Kosten der Gesammtsynoden wie der Diözesansynoden werden aus 
einer Gesammtsynodalkasse bestritten. 
Ces. Samml. 1880. (Tr. 9103. 4
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.