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Vierter Abschnitt.
Uebergangs-Bestimmungen.
. 72.
In allen Gemeinden ist mit Bildung der Gemeindeorgane in Gemäßheit
dieser Ordnung vorzugehen.
Die Befugnisse, welche dabei dem Diözesansynodalvorstand überwiesen sind,
werden, so lange ein solcher nicht besteht, von dem Konsistorium geübt.
Die gegenwärtigen Kirchenältesten, Kirchenväter, Altaristen u. s. w. behalten
ihre Ehrenrechte, namentlich besonderen Kirchenstand, bleiben für die nächsten
sechs Jahre im Amte und üben während dieser Zeit die in dieser Ordnung den
Kirchenältesten zugewiesenen Befugnisse aus.
Soweit erforderlich, findet Ergänzung durch Wahl statt.
. 73.
Die zur Zeit der Ausführung dieser Ordnung im Amte stehenden Super-
intendenten und Inspektoren bleiben Superintendenten derjenigen Diözese, in deren
Gebiet der Ort ihres seitherigen Amtssitzes gelegen ist. Für etwaige in Folge der
neuen Ordnung entstehende Ausfälle in ihren seitherigen Einnahmen sind dieselben
zu entschädigen.
Die Superintendenten der übrigen Diözesen werden im ersten Bestellungs-
fall vom Landesherrn ohne Mitwirkung der Dizesangeistlichen oder eines Synodal-
organs ernannt.
d. 74.
Nachdem die Presbyterien einer Diözese gebildet sind, ist zur Bildung der
Diözesansynode zu schreiten. Dabei üben die Superintendenten in Gemeinschaft
mit einem von dem Konsistorium ernannten weltlichen Beamten die Befugnisse,
welche die neue Ordnung dem Dihbzesansynodalvorstande beilegt.
v75.
Sind sämmtliche Diözesansynoden eingerichtet, so erfolgen auf ihrer erst-
maligen Versammlung die Wahlen zur Gesammtsynode.
Bis zum Zusammentritt der ersten Gesammtsynode werden die auf ihre
Vorbereitung und Eröffnung bezüglichen Befugnisse, soweit sie der Gesammtsynode,
ihrem Vorstande oder Vorsitzenden obliegen, von dem Konsistorium oder dessen
Präsidenten geübt.
S. 76.
Die erste ordentliche Gesammtsynode wird von dem Königlichen Kom-
missarius eröffnet.
S. 77.
Die zur Ausführung dieser Ordnung erforderlichen Anordnungen werden
von dem Konsistorium unter Genehmigung des Ministers der geistlichen Angelegen-
heiten erlassen.
(Tr. 9103.)