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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
JNNr. 5.
Inhalt: Verfügung des Justizministers, betreffend die Aulegung des Grundbuchs für einen Theil der Bezirle
der Amtsgerichle Lüchow, Münden und Osten, S. 30. — Bekanntmachung der nach dem Gesetz vom
10. April 1872 durch die Regierungs-Amtsblätter publizirten landesberrlichen Erlasse, Urkunden 2c., S. 10.
(Nr. 9107.) Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für einen
Theil der Bezirke der Amtsgerichte Lüchonm, Münden und Osten. Vom
13. Februar 1886.
Ar# Grund des F. 35 des Gesetzes über das Grundbuchwesen in der Provinz
Hannover (Gesetz= Samml. 1873 S. 253, 1879 S. 11) bestimmt der Justiz-
minister, daß die zur Anmeldung von Ansprüchen behufs Eintragung in das
Grundbuch im F. 32 jenes Gesetzes vorgeschriebene Ausschlußfrist von sechs Monaten
für den zum Bezirke des Amtsgerichts Lüchow gehörigen Bezirk der Fleckens-
gemeinde Bergen a. d. Dumme,
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Münden gehörigen Bezirke der Ge-
meinden Imbsen, Jühnde, Landwehrhagen, Lippoldshausen, Löwenhagen,
Meensen, die selbständigen Gutsbezirke (forstfiskalischen Besitzungen)
Bramwald, einschließlich der im Jahre 1885 davon abgezweigten und
dem Bezirke der Gemeinde Bühren zugelegten Grundstücke, Cattenbühl (II),
Cscherode, die selbständigen Gutsbezirke Bursfelde und Wellersen,
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Osten gehörigen Bezirke der Gemeinden
Hemm und Hemmoor
am 15. März 1886 beginnen soll.
Berlin, den 13. Februar 1886.
Der Justizminister.
Friedberg.
Ges. Samml. 1886. (Nr. 9107.) 8
Ausgegeben zu Berlin den 10. März 1886.