— 53 —
Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
N-S. —
(Nr. 9112.) Gesetz, betreffend die anderweite Feststellung des Geschäftsbereiches mehrerer kom-
munalständischer Anstalten in der Provinz Hessen-Nassau. Vom 26. März 1886.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc.
verordnen, unter Zustimmung beider Häuser des Landtages, was folgt:
. 1.
Der Geschäftsbereich der Landeskreditkasse und der Brandversicherungsanstalt
zu Cassel wird vom 1. April 1886 ab auf den Umfang des Regierungsbezirks
Cassel in der durch die Kreisordnung für die Provinz Hessen-Nassau vom
7. Juni 1885 (Gesetz-Samml. S. 193) festgesetzten Begrenzung beschränkt. Das-
selbe gilt von dem Geschäftsbetriebe des Leih= und Pfandhauses zu Fulda und
der Leihbank zu Hanau, insoweit sich derselbe auf die Gewährung von Darlehnen
gegen Verpfändung von Grundeigenthum erstreckt.
§. 2.
Von demselben Zeitpunkt ab wird der Geschäftsbereich der Nassauischen
Landesbank und der Nassauischen Sparkasse zu Wiesbaden, sowie der Nassauischen
Brandversicherungsanstalt daselbst auf den aus der Kreisordnung vom 7. Juni 1885
sich ergebenden Umfang des Regierungsbezirks Wiesbaden dergestalt ausgedehnt,
daß die letztgenannte Anstalt in dem Gebiete des bisherigen Stadtkreises Frank-
furt a. M. ermächtigt wird, Versicherungen von Gebäuden gegen Feuersgefahr
anzunehmen, während in den durch die Kreisordnung vom 7. Juni 1885 mit
dem Regierungsbezirke Wiesbaden vereinigten Ortschaften des Regierungsbezirks
Cassel die Vorschriften des Nassauischen Edikts vom 15./17. März 1808 (Samm-
lung der landesherrlichen Edikte u. s. w. im vormaligen Herzogthum Nassau
Th. I S. 176) über die Verpflichtung zur Versicherung gegen Feuersgefahr in
Kraft treten.
*
Die Garantie, welche den bisherigen kommunalständischen Verbänden in
den Regierungsbezirken Cassel und Wiesbaden in Bezug auf die Verpflichtungen
Ces. Samml. 1886. (Jr. 9112.) 11
Ausgegeben zu Berlin den 30. März 1886.