Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1887. (78)

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II. Die Generalsynodalordnung vom 20. Januar 1876 wird in nach- 
stehender Weise abgeändert: 
1) In §. 1 Absatz 1 heißt es statt „der acht älteren Provinzen“ 
künftig „der neun älteren Provinzen“. 
2) In F. 2 Nr. 1 heißt es statt „von den Provinzialsynoden der 
Provinzen Preußen“ künftig „von den Provinzialsynoden der 
Provinzen Ostpreußen, Westpreußen“. 
3) In 8. 3 Absatz 1 heißt es statt „acht Provinzialsynoden“ künftig 
„neun Provinzialsynoden“ und statt 
„der Provinz Preußen 24% 
künftig 
„der Provinz Ostpreuffen 15, 
der Provinz Westpreußenn 9. 
4) §. 23 Absatz 2 Satz 1 lautet künftig: 
„Von den Gewählten müssen je drei den Provinzen Branden- 
burg und Sachsen, je zwei den Provinzen Ostpreußen, Pom- 
mern, Schlesien, Westfalen und der Rheinprovinz, je einer 
den Provinzen Westpreußen und Posen angehören.“ 
5) S. 44 Nr. 2 lautet künftig: 
„2) einem von der evangelisch-theologischen Fakultät der Pro- 
vinzialuniversität (für Westpreußen der Universität Königs- 
berg, für Posen der Universität Breslau) zu wählenden Mit- 
gliede dieser Fakultät.“ 
III. Bis zum Zusammentritt der nächsten Provinzialsynoden für Ostpreußen 
und Westpreußen gelten hinsichtlich der Wahrnehmung der Synodal- 
geschäfte folgende, von den Vorschriften im dritten und vierten Ab- 
schnitt der Kirchengemeinde= und Synodalordnung vom 10. September 
1873 abweichende Bestimmungen: 
1) Für Ostpreußen werden die nach 9#9. 64, 68 und 69 der 
Kirchengemeinde= und Synodalordnung vom 10. September 1873 
dem Provinzialsynodalvorstande obliegenden Geschäfte von den- 
jenigen Mitgliedern des von der Provinzialsynode des Jahres 1884 
gewählten Vorstandes wahrgenommen, welche der Provinz Ost- 
preußen angehören, für Westpreußen ruhen diese Funktionen 
einstweilen, beziehungsweise sie werden, soweit sie die Vorbereitung 
und Eröffnung der nächsten Provinzialsynode betreffen, von dem 
Konsistorium in Danzig respektive dessen Vorsitzenden ausgeübt. 
2) Die Provinzialsynodalkasse bleibt für Ost= und Westpreußen bis 
zum 1. April 1887 ungetheilt in der bisherigen Verwaltung. 
Von diesem Zeitpunkte ab übernimmt das Konsistorium in Danzig
	        
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