Full text : Die Finanz- und Zollpolitik des Deutschen Reiches.

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1873  bis  ı882  einen  Kostenaufwand  von  218437500  Mk.  in  Aussicht.
  Davon  wurden  bis  einschließlich  1882/83  212162059  Mk.
bewilligt  und  198680664  Mk.  verwendet.  Am  ı.  Juli  1883  waren
an  Schiffen  vorhanden  sieben  Panzerfregatten  und  fünf  Panzerkorvetten,
  26  Kreuzer,  32  Küstenverteidigungsfahrzeuge  und  ı7
Schulschiffe.  An  der  Herstellung  der  Neu-  und  Ersatzbauten
innerhalb  dieser  Zeit  waren  ausländische  Privatwerften  nur  noch
in  ganz  bescheidenem  Maße  beteiligt.

Achtes  Kapitel.

Verwendungen  aus  der  Kriegsentschädigung.

Die  gewaltigen  weltgeschichtlichen  Ereignisse,  die  dem
deutschen  Volk  die  Einheit,  den  Kaiser  und  das  »Vollparlament«
gegeben  hatten,  waren  naturgemäß  auch  von  wesentlichem  Einfluß
  auf  die  Aufgaben,  die  dem  letzteren  zunächst  erwuchsen.  Die
Tätigkeit  des  ersten  deutschen  Reichstages  erstreckte  sich  vor
allem  auf  die  Regelung  der  neuen  Beziehungen  zwischen  Nord
und  Süd,  zwischen  dem  Reiche  und  Elsaß-Lothringen,  auf  die  Beseitigung
  der  Wunden,  die  der  Krieg  auch  dem  Sieger  geschlagen
hatte  und  auf  die  Fortführung  der  vom  Norddeutschen  Bunde
bereits  begonnenen  wirtschaftlichen  und  politischen  Gesetzgebung.
Viele  dieser  gesetzgeberischen  Maßnahmen  hatten  auch  eine  finanzielle
  Seite.  Die  Verwendung  der  Kriegsentschädigung  stellte
allein  schon  eine  Reihe  großer  finanzpolitischer  Aufgaben.

Der  Friede  war  noch  nicht  geschlossen,  da  legte  die  Regierung
  bereits  ein  Militärpensionsgesetz  vor,  das  eine  höhere
Bemessung  der  Kriegs-  und  Friedenspensionen  vorsaht).  von  Roon
leitete  den  Entwurf  mit  einer  warmen  Rede  über  Maß  und  Mittel
der  Versorgung  der  Offiziere  und  Mannschaften  und  ihrer  Hinterbliebenen
  ein.  Der  auf  ı3288  Taler  bemessene  jährliche  Bedarf
sollte  aus  dem  zur  Führung  des  Krieges  bestimmten  Fonds  vorschußweise
  bestritten  werden,  bis  ein  entsprechender  Teil  der
Kriegsentschädigung  durch  besonderes  Gesetz  für  diesen  Zweck
bereitgestellt  sein  würde.  Im  Reichstag  wurde  eine  “Irennung
der  Kriegs-  und  Friedenspensionen  angeregt  in  der  Absicht,  erstere
sofort  und  ausgiebig  zu  bemessen;  dem  aber  widersetzte  sich  die
Regierung.  Die  Vorlage  wurde  daraufhin  mit  einigen,  nicht  unwesentlichen,
  materiellen  Verbesserungen  angenommen.

!)  Drucks.  Nr.  96  und  194,  I.  Leg.-Per.,  I.  Sess.,  1871.