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6) die Grundsätze festzustellen, nach welchen die Verwaltung des dem
Kreise gehörigen Grund= und Kapitalvermögens, sowie der Kreisein-
richtungen und Anstalten zu erfolgen hat;
7) die Einrichtung von Kreisämtern zu beschließen, die Zahl und Be.
soldung der Kreisbeamten zu bestimmen;
8) die Wahlen zum Kreisausschusse (§. 75) und zu den durch das Gesetz
für Zwecke der allgemeinen Landesverwaltung angeordneten Kom-
missionen zu vollziehen, sowie besondere Kommissionen und Kommissare
für Kreiszwecke zu bestellen (§. 87).
Für die Vollziehung dieser Wahlen gelten die Vorschriften des
diesem Gesetze beigefügten Wahlreglements. Gegen das stattgehabte
Wahlverfahren kann jedes Mitglied des Kreistages bis zum Schlusse
des Kreistages Einspruch bei dem Vorsitzenden erheben. Die endgültige
Beschlußfassung über den Einspruch steht dem Kreistage zu;
9) Gutachten über alle Angelegenheiten abzugeben, die ihm zu diesem
Behufe von den Staatsbehörden überwiesen werden;
10) die durch Gesetz oder Königliche Verordnung (F. 60) ihm übertragenen
sonstigen Geschäfte wahrzunehmen.
g. 62.
Berufung des Kreistages und Leitung der Verhandlungen auf demselben.
Der Landrath beruft die Kreistagsabgeordneten zum Kreistage durch be-
sondere Einladungsschreiben, unter Angabe der zu verhandelnden Gegenstände,
führt auf demselben den Vorsitz, leitet die Verhandlungen und handhabt die
Ordnung in der Versammlung. In Behinderungsfällen übernimmt der dem
Dienst= beziehungsweise Lebensalter nach älteste anwesende Kreisdeputirte den Vorsit.
Mit Ausnahme dringender Fälle, in welchen die Frist bis zu drei Tagen
abgekürzt werden darf, muß die Einladung sämmtlichen Kreistagsabgeordneten
mindestens vierzehn Tage vorher zugestellt werden. Gegenstände, die nicht in die
Einladung zum Kreistage aufgenommen sind, können zwar zur Berathung ge-
langen, die Fassung eines bindenden Beschlusses über dieselben darf jedoch erst
auf dem nächsten Kreistage erfolgen.
Anträge von Kreistagsabgeordneten auf Berathung einzelner Gegenstände
sind bei dem Landrathe anzubringen und in die Einladung zum nächsten Kreis-
tage aufzunehmen, insofern sie vor Erlaß der Einladungsschreiben eingehen. Der
Landrath ist verpflichtet, jährlich wenigstens einen Kreistag anzuberaumen, außer-
dem aber ist er hierzu berechtigt, so oft es die Geschäfte erfordern. Die Zu-
sammenberufung des Kreistages muß erfolgen, sobald dieselbe von einem Viertel
der Kreistagsabgeordneten oder von dem Kreisausschusse verlangt wird.
Von einem jeden anzusetzenden Kreistage hat der Landrath dem Regie-
rungspräsidenten unter Einsendung einer Abschrift des Einladungsschreibens Anzeige
zu machen.