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Wahl des Vorsitzenden des Provinziallandtages und seines Stellvertreters.
g. 32.
Unter dem Vorsitze des an Jahren ältesten Mitgliedes, welchem die beiden
jüngsten Mitglieder als Shhriftführer und Stimmzähler zur Seite stehen, wählt
der Provinziallandtag nach näherer Vorschrift des diesem Gesetze beigefügten
Wahlreglements einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.
Dieselben fungiren während der Sitzungsperiode und in der darauf folgenden
Iwischenzeit bis zum Zusammentritte des nächsten Provinziallandtages.
Geschäftsordnung des Provinziallandtages.
g. 33.
Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen. Er eröffnet und schließt die
Sitzungen und handhabt die Ordnung in denselben. Er kann jeden Zuhörer
entfernen lassen, welcher Zeichen des Beifalles oder des Mißfallens giebt oder
sonst eine Störung verursacht.
Im Uebrigen regelt der Provinziallandtag seinen Geschäftsgang durch eine
Geschäftsordnung.
Dritter Abschnitt.
Von den Geschäften des Provinziallandtages.
a. Im Allgemeinen.
g. 34.
Der Provinziallandtag ist berufen:
I. über diejenigen die Provinz betreffenden Gesetzentwürfe, sowie sonstigen
Gegenstände sein Gutachten abzugeben, welche ihm zu dem Ende von
der Staatsregierung überwiesen werden;
II. den Provinzialverband zu vertreten, und nach näherer Vorschrift dieses
Gesetzes über die Angelegenheiten desselben, sowie über diejenigen Gegen-
stände zu berathen und zu beschließen, welche ihm durch Gesetze oder
Königliche Verordnungen überwiesen sind oder in Zukunft durch Gesetz
überwiesen werden.
b. Im Besonderen.
6. 35.
Zu den Befugnissen und Obliegenheiten des Provinziallandtages gehören
insbesondere folgende:
I. Der Provinziallandtag beschließt über den Erlaß von Statuten und
Reglements gemäß §. 8.