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kann jedoch beschließen, einzelne den Landesdirektor oder die ihm zugeordneten
oberen Beamten persönlich berührende Gegenstände in deren Abwesenheit zu ver-
handeln.
C. 57.
Der Provinzialausschuß regelt seinen Geschäftsgang durch eine Geschäfts-
ordnung. Dieselbe bedarf der Genehmigung des Provinziallandtages.
Geschäfte des Provinzialausschusses.
g. 58.
Dem Provinzialausschusse liegt die Erledigung folgender Geschäfte ob:
I. Der Provinzialausschuß hat die Beschlüsse des Provinziallandtages
vorzubereiten und auszuführen, soweit damit nicht besondere Kommissionen, Kom-
missarien oder Beamte durch Gesetz oder Beschluß des Provinziallandtages beauf-
tragt sind.
. 59.
II. Der Provinzialausschuß hat die Angelegenheiten des Provinzialverbandes,
insbesondere das Vermögen und die Anstalten desselben nach Maßgabe der Gesetze,
der auf Grund von Gesetzen erlassenen Königlichen Verordnungen und der von
dem Provinziallandtage beschlossenen Reglements (G. 8 Nr. 2), sowie des von
diesem festgestellten Haushaltsetats zu verwalten.
C. 60.
III. Der Provinzialausschuß hat die Provinzialbeamten zu ernennen, soweit
die Ernennung derselben nicht dem Provinziallandtage vorbehalten ist (S. 41), und
deren Geschäftsführung zu leiten und zu beaufsichtigen.
C. 61.
IV. Der Provinzialausschuß hat sein Gutachten über alle Angelegenheiten
abzugeben, welche ihm von den Ministern oder dem Oberpräsidenten über-
wiesen werden.
Fünfter Abschnitt.
Von den Provinzial- und Bezirksräthen (Behörden des Staates),
ihrer Zusammensetzung und ihren Geschäften.
. 62 bis 86.
(Fortgefallen.)
(Nr. 9215.