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und ihrer Hinterbliebenen aus den Landesgesetzen gegenüber dem Reich, sowie
den Bundesstaaten und Kommunalverbänden ausgeschlossen sind.
g. 13.
Die in den §HP. 1 und 2 des Reichsgesetzes, betreffend die Fürsorge für
Beamte und Personen des Soldatenstandes in Folge von Betriebsunfällen, vom
15. März 1886 (Reichs-Gesetzbl. S. 53) aufgeführten Personen, desgleichen die
Beamten anderer Bundesstaaten und der Deutschen Kommunalverbände, sowie
deren Hinterbliebene, für welche durch die Landesgesetzgebung beziehungsweise durch
statutarische Festsetzung gegen die Folgen eines im Dienst erlittenen Betriebsunfalls
eine den Vorschriften der §9. 1 bis 5 mindestens gleichkommende Fürsorge ge-
troffen ist, haben wegen eines Unfalls (§. 1) aus Preußischen Landesgesetzen einen
Anspruch auf Ersatz des durch den Unfall erlittenen Schadens nur in Höhe der
ihnen danach zukommenden Bezüge sowohl gegen das Reich und den Preußischen
Staat, wie gegen diejenigen Preußischen Kommunalverbände, welche für ihre
Beamten die Unfallfürsorge in dem vorgedachten Umfange getroffen haben. Der-
selben Beschränkung unterliegen die Ansprüche dieser Personen gegen andere Bun-
desstaaten außer Preußen und die nicht Preußischen Kommunalverbände unter
der Voraussetzung, daß nach den Landesgesetzen des betreffenden Bundesstaats
den durch entsprechende Unfallfürsorge sichergestellten Reichs-, Staats-- und Kom-
munalbeamten, sowie deren Hinterbliebenen weitergehende Ansprüche gegen das
Reich, die Bundesstaaten und Kommunalverbände nicht zustehen.
C. 14.
Im Uebrigen finden auf die Ansprüche der in den §#. 11 bis 13 be-
zeichneten Personen die Bestimmungen der 99. 8 bis 10 entsprechende Anwendung.
C. 15.
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 18. Juni 1887.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck. v. Puttkamer. Maybach. Lucius. Friedberg.
v. Boetticher. v. Scholz. Bronsart v. Schellendorff.