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Dem Staate steht, bis für das Bedürfniß anderweitig gesorgt ist, die Mit-
benutzung auch solcher Kantongefängnisse gegen Zahlung der Heizungs-, Reinigungs-
und Verpflegungskosten zu.
S. 5.
Die wegen. Vergehen oder Uebertretungen gerichtlich erkannten oder durch
amtsrichterlichen Strafbefehl endgültig festgesetzten Geldstrafen fließen, soweit sie
bisher gemäß der Allerhöchsten Order vom 27. Dezember 1822 dem Polizei= und
uchtpolizei-Strafgelderfonds zukommen, oder den Gemeinden direkt zuflossen, zur
Staatskasse.
Die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig erkannten, beziehungs-
weise endgültig festgesetzten Geldstrafen, sowie der alsdann vorhandene Kapital-
bestand des Polizei= und ZLuchtpolizei-Strafgelderfonds verbleiben nach Maßgabe
des §. 15 des Dotationsgesetzes vom 8. Juli 1875 zur Verfügung des Pro-
vinzialverbandes der Rheinprovinz.
Der Staat verzichtet auf Rückforderung der den Gemeinden für Unter-
bringung von Haftgefangenen in Kantongefängnissen ohne rechtlichen Grund er-
statteten Kosten.
Den Gemeinden werden die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes von ihnen
seit dem 1. April 1878 verauslagten Kosten für Unterbringung von Haft-
gefangenen, soweit dieselben wegen Uebertretungen verurtheilt sind, welche nach dem
code pénal nicht zu den contraventions de simple police gehörten, aus der
Staatskasse erstattet.
S. 7.
Die vorstehenden Bestimmungen finden auf die den Kreisverbänden ge-
hörigen Kantongefängnisse siungemäße Anwendung.
S. S.
Das gegemwärtige Gesetz tritt mit dem 1. April 1888 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 30. Juni 1887.
(#. S.) Wilhelm.
v. Puttkamer. Mayhbach. Lucius. Friedberg. v. Boetticher.
v. Scholz. Bronsart v. Schellendorff.
Redigirt im Bureau des Staatsministeriums.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.