Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 27——
Juhalt: Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für einen Theil der Bezirke
der Amtsgerichte Einbeck, Gieboldehausen, Lauenstein und Lehe, S. 313. — Bekanntmachung der
nach dem Gesetz vom 10. April 1872 durch die Regierungs-Amtsblätter publizirten landesherrlichen
Erlasse, Urkunden 2c., S. 311.
Nr. 9223.) Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für
einen Theil der Bezirke der Amtsgerichte Einbeck, Gieboldehausen, Lauenstein
und Lehe. Vom 13. Juli 1887.
A## Grund des F. 35 des Gesetzes über das Grundbuchwesen in der Provinz
Hannover (Gesetz Samml. 1873 S. 253) 1879 S. 11) bestimmt der Justig-
minister, daß die zur Anmeldung von Ansprüchen behufs Eintragung in das
Grundbuch im §. 32 jenes Gesetzes vorgeschriebene Ausschlußfrist von sechs Monaten
für den zum Bezirk des Amtsgerichts Einbeck gehörigen Bezirk der Stadt-
gemeinde Dassel,
für den zum Bezirk des Amtsgerichts Gieboldehausen gehörigen Bezirk der
Gemeinde Gieboldehausen,
für den zum Bezirk des Amtsgerichts Lauenstein gehörigen Bezirk der Ge-
meinde Lauenstein und
für den zum Bezirk des Amtsgerichts Lehe gehörigen Bezirk der Gemeinde
Spaden,
sowie eine neue Ausschlußfrist von sechs Monaten
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Harburg gehörigen Bezirke der Ge-
meinden Altenwerder, Finkenwerder, Leuenbruch und Neuhof
am 15. August 1887 beginnen soll.
Berlin, den 13. Juli 1887.
Der Justizminister.
Friedberg.
Ges. Samml. 1887. (Nr. 9223.) 52
Ausgegeben zu Berlin den 30. Juli 1887.