Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1887. (78)

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Wenn ein Fischer, welcher Zeichen zum Aufstellen seiner Winternetze gemacht 
hat, die Stelle nicht während der nächstfolgenden 24 Stunden benutzt, so darf 
jeder andere Fischer sich der bezeichneten Stellen bedienen. 
KC. 17. 
Der Betrieb der Fischerei in schiffbaren Gewässern darf die Schifffahrt nicht 
hindern oder stören. 
Feste oder schwimmende Fischereivorrichtungen und alle sonstigen Fang- 
geräthe müssen so aufgestellt oder ausgelegt sein, daß die freie Fahrt der Schiffe 
und Fähren nicht behindert wird. 
Die zur Befestigung der Fanggeräthe eingeschlagenen Pfähle (Precken) 
müssen mindestens 1 Meter über den mittleren Wasserstand hervorragen und nach 
beendigter Fischerei herausgezogen werden. 
Den Fischern ist verboten, die Pfähle unter dem Wasser abgebrochen oder 
abgesägt stehen zu lassen. 
In den zur Küstenfischerei gehörigen Gewässern dürfen Fahrgewässer, Strom- 
rinnen, Seeengen und die Eingänge der Inwieken, Seen, Flüsse, Bäche, Kanäle 
und Gräben nicht mit feststehenden Retzen gesperrt werden. 
Weitere Vorschriften über die Kennzeichnung der ausgelegten Fanggeräthe 
zum Schutze der Schifffahrt sind erforderlichenfalls im Wege der Bezirks-Polizei- 
verordnung zu erlassen. 
K. 18. 
Die Fischer haben bei dem Fischfange darauf zu achten, daß die zur Be. 
zeichnung der Fahrt oder zur Bezeichnung von Schonrevieren ausgelegten Tonnen, 
Bojen und sonstigen Merkmale durch die Netze und Leinen nicht fortgezogen oder 
verrückt werden. Wenn solche Zeichen verrückt sind, so muß dies von dem Fischer 
sogleich der nächsten Lootsenstation oder der nächsten Polizeibehörde angezeigt werden. 
Die nach festen Gesichtspunkten auf dem Lande oder auf dem Wasser durch 
Tonnen, Bollen oder Bojen bezeichneten Hauptschifffahrtsrichtungen in dem Haff- 
wasser und in dem Putziger Wiek müssen in einer Breite von 75 Metern von 
Stellnetzen frei bleiben. 
K. 19. 
Die Fischer müssen die bei der Winterfischerei gehauenen Eisstücke unmittelbar 
neben den Oeffnungen und Löchern aufrecht stellen und dürfen dieselben nicht 
unter das Eis schieben. Die Löcher zum Einlegen und Aufziehen der Netze müssen 
durch Strauchstangen oder auf andere leicht sichtbare Weise bezeichnet werden. 
In und neben gebahnten und ausgesteckten Eiswegen und bis zu einer Ent- 
fernung von mindestens 4 Metern von denselben dürfen keine Löcher gehauen 
werden. 
Es ist verboten, die auf Eiswegen ausgesetzten Zeichen zu zerstören oder zu 
versetzen. 
(Tr. 9230.)
	        
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