Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1887. (78)

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für die oben nicht genannten Plattfischarten und die Dorscharten Mindest- 
maße vorzuschreiben; 
3) Fischlaich und Fischbrut, ingleichen Fische der unter Ziffer 2 bezeichneten 
Arten, welche das daselbst vermerkte Maß nicht erreichen, sind, wenn 
sie lebend in die Gewalt des Fischers fallen, sofort mit der zu ihrer 
Erhaltung erforderlichen Vorsicht wieder in das Wasser zu setzen; 
4) Fische der unter Ziffer 2 bezeichneten Arten, welche das daselbst ver- 
merkte Maß nicht erreichen, dürfen nicht als Köder benutzt werden; 
5) im Interesse der Fischzucht, wissenschaftlicher Untersuchungen oder gemein- 
nütziger Versuche kann die Aufsichtsbehörde (§. 46 des Gesetzes) ein- 
zelnen Fischereiberechtigten das Fangen von Fischlaich und Fischbrut, 
sowie von Fischen und Krebsen unter dem in Ziffer 2 bestimmten Maße 
zeitweilig und widerruflich gestatten. 
S. 3. 
Vorbehaltlich der im F. 27 des Fischereigesetzes und im vorstehenden §. 2 
Ziffer 5 zugestandenen Ausnahmen dürfen Fischlaich und Fischbrut, sowie Fische 
der im H. 2 Hiffer 2 bezeichneten Arten unter den daselbst angegebenen Maßen 
weder feilgeboten, noch verkauft, noch versandt werden, ohne Unterschied, ob sie 
aus geschlossenen oder nicht geschlossenen Gewässern gewonnen sind. 
Auch dürfen Fischlaich und Fischbrut, sowie untermaßige, aus nicht ge- 
schlossenen Gewässern herstammende Fische weder zum Thrankochen, noch zur 
Fütterung des Viehes, noch zum Düngen und zur Bereitung von Dungmitteln, 
oder zu anderen wirthschaftlichen oder gewerblichen Zwecken verbraucht werden. 
Aus überwiegenden wirthschaftlichen Gründen kann der Regierungspräsident 
jedoch zeitweilig und für bestimmte Gewässerstrecken Ausnahmen von letzterem 
Verbote zulassen. 
S. 4. 
Für den Betrieb der Fischerei treten nachfolgende Beschränkungen ein: 
1) in den Küsten= und nicht geschlossenen Binnenfischereigewässern ist der 
Betrieb der Fischerei in der Zeit von Sonnabend Abend 6 Uhr bis 
Sonntag Abend 6 Uhr verboten (wöchemliche Schonzeit) 
2) in den nachbenannten Binnenfischereigewässern: 
I. im Regierungsbezirk Stralsund 
in allen Bächen der Halbinsel Jasmund auf Rügen, welche sich 
in die Ostsee oder in den großen Jasmunder Bodden ergießen; 
II. im Regierungsbezirk Stettin 
in der Rega mit sämmtlichen Nebengewässern, ausschließlich der 
sogenannten alten Rega, und zwar von ihrer Mündung in die 
Ostsee an aufwärts;
	        
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