Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1887. (78)

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Nr. 9231.) 
— 363 — 
III. im Regierungsbezirk Cöslin 
a) in der Rega und ihren Nebengewässern, 
b) in der Persante, 
) in der Wipper, 
d) in der Grabow und 
e) in der Stolpe 
mit sämmtlichen Nebengewässern, von ihrer Mündung in die 
Ostsee an aufwärts, 
tl) in der Lupow und ihren Nebengewässern, von ihrem Einfluß in 
den Gardeschen See an aufwärts, 
8) in der Leba und ihren Nebengewässern, von ihrem Einfluß in 
den Lebasee an aufwärts, 
h) in dem Nestbach und 
i) in dem Schwarzwasser 
ist der Betrieb der Fischerei während der Zeit vom 15. Oktober Morgens 
6 Uhr bis 14. Dezember Abends 6 Uhr (Winterschonzeit) nur mit 
ausdrücklicher Genehmigung des Regierungspräsidenten zulässig. Diese 
Genehmigung darf nur dann ertheilt werden, wenn die Benutzung der 
Fortpflanzungsstoffe der gefangenen laichreifen oder der Laichreife nahe- 
stehenden Salmoniden (Lachse, Meerforellen, Forellen u. s. w.) zum 
Zwecke der künstlichen Fischzucht gesichert ist. Die ertheilte Erlaubniß ist 
zu widerrufen, sobald die übernommene Verpflichtung nicht erfüllt wird; 
in allen übrigen, vorstehend unter Ziffer 2 nicht bezeichneten Binnen- 
fischereigewässern findet während der Zeit vom 10. April Morgens 
6 Uhr bis zum 9. Juni Abends 6 Uhr eine verstärkte wöchentliche 
Schonzeit (Frühjahrsschonzeit) statt, derart, daß die Fischerei nur an 
drei Tagen jeder in die Schonzeit fallenden Woche, von Montag 
Morgen 6 Uhr beginnend und Donnerstag Morgen 6 Uhr schließend, 
betrieben werden darf. 
Nach Herstellung ausreichender Schonreviere kann der Regierungs- 
präsident den Betrieb der Fischerei an weiteren zwei Tagen jeder in 
die Schonzeit fallenden Woche, im Anschluß an die in vorstehendem 
Absatz freigegebenen Tage, gestatten 
im Gebiet der Küstenfischerei treten während der Zeit vom 10. April 
Morgens 6 Uhr bis zum 9. Juni Abends 6 Uhr (Frühjahrsschonzeit) 
vachfolgende Beschränkungen im Fischereibetriebe ein: 
A. nachstehende Fischereireviere dürfen überhaupt nicht befischt werden: 
a) das Fahrwasser, die „Krams“ beim Saaler Bodden, welches 
sich von der Linie zwischen der Fischroeibalte auf dem Eichort
	        
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