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Bei Fanggeräthen, welche ausschließlich zum Fange von Aal, Neunauge
und Stichling bestimmt und geeignet sind, wird von einer Bestimmung der
Mindestweite der Oeffnungen oder Maschen abgesehen. Der Regierungspräsident
ist ermächtigt, Ausnahmen von der vorgeschriebenen Maschenweite im Falle des
Bedürfnisses für bestimmte Fanggeräthe und den Fang bestimmter Fischarten,
namentlich Stint, Uecklei (Alve), Ellritze, Maipiere, Schmerle und Bartgrundel,
zuzulassen.
il allen solchen Fällen steht jedoch dem Regierungspräsidenten die Befugniß
zu, über dn Art, Größe und Einrichtung dieser Fanggeräthe und über den Um-
fang, die Ort und die Zeitdauer ihrer Verwendung einschränkende Bestimmungen
u kreffen.
Wenn dringende Rücksichten auf die Erhaltung des Fischbestandes oder
einer werthvollen Fischart dies erfordern, kann im Wege der Bezirks-Polizei=
verordnung für einzelne Gewässer oder Gewässerstrecken die Anwendung bestimmter
schädlicher Fanggeräthe ganz ausgeschlossen oder in einer über die obigen Vor-
schriften hinausgehenden Art und Weise eingeschränkt werden.
G. 15.
Zu &. 22 Aifer 4 Ohne Erlaubniß der Aufsichtsbehörde dürfen fließende Gewässer beim Fisch-
des Gesebes) fange weder mittelst ständiger Vorrichtungen, noch mittelst am Ufer oder im Fluß-
bette befestigter oder verankerter Fischereivorrichtungen (Reusen, Sperrnetze) auf
mehr als auf die halbe Breite bei gewöhnlichem niedrigen Wasserstande, in der
kürzesten geraden Linie von Ufer zu Ufer gemessen, für den Zug der Fische ver-
sperrt werden.
Mehrere derartige Fischereivorrichtungen dürfen gleichzeitig auf derselben
oder auf der entgegengesetzten Uferseite nur in einer Entfernung von einander aus-
geworfen oder angebracht sein, welche mindestens das Dreifache der Längenaus-
dehnung des größten Netzes beträgt.
Bei dem gleichzeitigen Betriebe der Zug= oder Treibnetzfischerei mit mehreren
Netzen muß der Abstand der Netze von einander mindestens das Doppelte der
Länge des größten Netzes betragen.
§. 16.
— Der Betrieb der Fischerei in schiffbaren Gewässern darf die Schifffahrt nicht
bdes Cesters) bindern oder stören. Feste oder schwimmende Fischereivorrichtungen und alle
sonstigen Fanggeräthe müssen so aufgestellt oder ausgelegt sein, daß die freie
Fahrt der Schiffe und Fähren, sowie der Wasserabfluß in nachtheiliger Weise
nicht behindert wird.
S. 17.
Die mit Handhabung der Fischereipolizei beauftragten Beamten haben bei
Ausübung ihres Amtes die vorgeschriebene Uniform oder ein ihr Amt bezeichnendes
metallenes Schild auf der Brust zu tragen. Die von Gemeinden, Genossenschaften