— 458 —
sollen daher den Königlich Preußischen Behörden zur Ermöglichung einer Unter-
suchung und Bestrafung angezeigt werden.
Die an den Bahnstrecken im Königlich Preußischen Gebiet zu errichtenden
Hoheitszeichen sollen nur diejenigen des Preußischen Staates sein.
Ved die Verhaftung eines auf der Bahn innerhalb des Königlich Preußischen
Gebietes angestellten Königlich Württembergischen Eisenbahnbediensteten wegen Ver-
brechen, Vergehen oder Uebertretungen von Königlich Preußischen Behörden ver-
fügt, so wird hierbei von denselben auf die Erfordernisse des Eisenbahndienstes
gehörige Rücksicht genommen und, soweit es nach den Umständen irgend thunlich
ist, die nächst vorgesetzte Eisenbahnbehörde so zeitig von der Verhaftung in Kennt-
niß gesetzt werden, daß der etwa nöthige Etelloertreter noch rechtzeitig in den
Dienst eingewiesen werden kann.
Gesetzliche Bestimmungen, welche, vom Tage des Abschlusses dieses Ver-
trages an gerechnet, in Bezug auf Eisenbahnunternehmungen von der Königlich
Preußischen Regierung erlassen werden, sollen für die in Rede stehende Eisenbahn,
so lange sie im Eigenthum und im Betriebe der Königlich Württembergischen Re-
gierung sich befindet, ohne vorherige Verständigung keine Anwendung finden.
Artikel 6.
Die Bahnpolizei wird unter Aufsicht der dazu in jedem Staatsgebiete kom-
petenten Behörden nach Maßgabe des Bahnpolizeireglements für die Eisenbahnen
Deutschlands vom 30. November 1885 und seinen etwaigen weiteren Aenderungen
und Ergänzungen gehandhabt. Die in dem Königlich Preußischen Staatsgebiete
stationirten Bahnpolizeibeamten sind auf Vorschlag der Bahnverwaltung bei den
zuständigen Königlich Preußischen Behörden zu verpflichten.
Artikel 7
Die Königlich Württembergische Regierung verpflichtet sich, die auf Grund
dieses Vertrages von ihr in Königlich Preußischem Gebiet ausgebaute Bahn mit
gleicher Sorgfalt fortwährend zu unterhalten und zu betreiben, wie ihre Staats-
bahnen auf Königlich Württembergischem Gebiet.
Artikel 8.
In Betreff der Staats= und Gemeindeabgaben und Lasten wird die Königlich
Preußische Regierung die Befreiungen, welche sie der am meisten begünstigten
Regierung für ihre Eisenbahnen im Königlich Preußischen Gebiete eingeräumt hat
oder noch einräumen wird, in gleichem Umfange auch der Königlich Württem-
bergischen Regierung zu Theil werden lassen.
Insbesondere soll der Betrieb auf der betreffenden Bahn, so lange diese
im Eigenthum und Betriebe der Königlich Württembergischen Regierung sich be-
findet, mit einer Gewerbesteuer oder ähnlichen öffentlichen Abgaben nicht belegt