Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1887. (78)

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sollen daher den Königlich Preußischen Behörden zur Ermöglichung einer Unter- 
suchung und Bestrafung angezeigt werden. 
Die an den Bahnstrecken im Königlich Preußischen Gebiet zu errichtenden 
Hoheitszeichen sollen nur diejenigen des Preußischen Staates sein. 
Ved die Verhaftung eines auf der Bahn innerhalb des Königlich Preußischen 
Gebietes angestellten Königlich Württembergischen Eisenbahnbediensteten wegen Ver- 
brechen, Vergehen oder Uebertretungen von Königlich Preußischen Behörden ver- 
fügt, so wird hierbei von denselben auf die Erfordernisse des Eisenbahndienstes 
gehörige Rücksicht genommen und, soweit es nach den Umständen irgend thunlich 
ist, die nächst vorgesetzte Eisenbahnbehörde so zeitig von der Verhaftung in Kennt- 
niß gesetzt werden, daß der etwa nöthige Etelloertreter noch rechtzeitig in den 
Dienst eingewiesen werden kann. 
Gesetzliche Bestimmungen, welche, vom Tage des Abschlusses dieses Ver- 
trages an gerechnet, in Bezug auf Eisenbahnunternehmungen von der Königlich 
Preußischen Regierung erlassen werden, sollen für die in Rede stehende Eisenbahn, 
so lange sie im Eigenthum und im Betriebe der Königlich Württembergischen Re- 
gierung sich befindet, ohne vorherige Verständigung keine Anwendung finden. 
Artikel 6. 
Die Bahnpolizei wird unter Aufsicht der dazu in jedem Staatsgebiete kom- 
petenten Behörden nach Maßgabe des Bahnpolizeireglements für die Eisenbahnen 
Deutschlands vom 30. November 1885 und seinen etwaigen weiteren Aenderungen 
und Ergänzungen gehandhabt. Die in dem Königlich Preußischen Staatsgebiete 
stationirten Bahnpolizeibeamten sind auf Vorschlag der Bahnverwaltung bei den 
zuständigen Königlich Preußischen Behörden zu verpflichten. 
Artikel 7 
Die Königlich Württembergische Regierung verpflichtet sich, die auf Grund 
dieses Vertrages von ihr in Königlich Preußischem Gebiet ausgebaute Bahn mit 
gleicher Sorgfalt fortwährend zu unterhalten und zu betreiben, wie ihre Staats- 
bahnen auf Königlich Württembergischem Gebiet. 
Artikel 8. 
In Betreff der Staats= und Gemeindeabgaben und Lasten wird die Königlich 
Preußische Regierung die Befreiungen, welche sie der am meisten begünstigten 
Regierung für ihre Eisenbahnen im Königlich Preußischen Gebiete eingeräumt hat 
oder noch einräumen wird, in gleichem Umfange auch der Königlich Württem- 
bergischen Regierung zu Theil werden lassen. 
Insbesondere soll der Betrieb auf der betreffenden Bahn, so lange diese 
im Eigenthum und Betriebe der Königlich Württembergischen Regierung sich be- 
findet, mit einer Gewerbesteuer oder ähnlichen öffentlichen Abgaben nicht belegt
	        
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