Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1887. (78)

Bis zur Beendigung der Liquidation der Gesellschaft wird der Aufsichts- 
rath alljährlich in bisheriger statutenmäßiger Weise gewählt. Einer Deponirung 
von Aktien der Gesellschaft seitens der Rglier des Aufsichtsraths bedarf es 
fernerhin nicht mehr. 
. S. 
Dem bei der Berlin-Dresdener Eisenbahn beschäftigten Beamtenpersonale 
verbleiben die ihm der Gesellschaft gegenüber zustehenden Rechte. 
Die Beamtenpensions= und Unterstützungskasse der Berlin-Dresdener Eisen- 
bahn bleibt nach den betreffenden Reglements bestehen, wenn nicht mit Zustimmung 
der beiderseitigen Berechtigten eine Vereinigung der genannten Kasse mit den ent- 
sprechenden Kassen der mit der Berlin-Dresdener Bahn zu einer Verwaltung 
beriinigten Staatsbahnen oder vom Staate verwalteten Privatbahnen zu Stande 
ommt. 
« Der Staat tritt in alle rücksichtlich der erwähnten Kassen von der Berlin- 
Dresdener Eisenbahngesellschaft übernommenen Verbindlichkeiten ein. Die regle- 
mentsmäßigen Rechte der Gesellschaft werden künftig durch die zur Verwaltung 
der Berlin-Dresdener Eisenbahn eingesetzte Königliche Behörde ausgeübt. 
§. 9. 
Seitens der Königlichen Staatsregierung wird die Genehmigung der Landes- 
vertretung sobald als thunlich herbeigeführt werden. 
Dieses Abkommen wird hinfällig, wenn zu demselben die landesherrliche 
Genehmigung nicht bis zum 1. Juni 1887 erlangt worden ist. 
S. 10. 
Die Bestimmungen dieses Vertrages sollen nach dessen Perfektion für die 
Berlin-Dresdener Eisnbahngesellschaft die Geltung statutarischer Bestimmungen 
haben, so daß also dieser Vertrag als Nachtrag zum Gesellschaftsstatute anzu- 
sehen ist. 
C. 11. 
Der Stempel dieses Vertrages bleibt außer Ansatz. 
Berlin, den 15./16. Dezember 1886. 
(L. S.) Schmidt. 
(L. S.) Kirchhoff. 
(L. S.) Wilhelm von Dulong. 
(L. S.) Fedor Öschille. 
(Tr. 9180.)
	        
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