Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1887. (78)

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Die Gesellschaft verpflichtet sich, alsbald nach der Perfektion dieses Ver- 
trages das noch Erforderliche zur Uebertragung des Gesellschaftseigenthums an den 
Staat zu veranlassen. Behufs der erforderlichen Uebertragung des Grundeigen- 
thums auf den Staat soll derjenige Beamte der Nordhausen-Erfurter Eisenbahn- 
gesellschaft zur Abgabe der Auflassungserklärung ermächtigt sein, welchen in jedem 
einzelnen Falle das Königliche Eisenbahnkommissariat zu Berlin eventuell die an 
dessen Stelle getretene Eisenbahnaufsichtsbehörde benennen wird. 
S. 7. 
Sofern die für das Betriebsjahr 1886 auf die Stamm-Prioritätsaktien 
beziehungsweise Stammaktien zu zahlende Dividende zur Zeit der Auflösung der 
Gesellschaft noch nicht festgestellt sein sollte, wird dieselbe in bisheriger statuten- 
mäßiger Weise festgestellt. 
Auf die Dividendenscheine späterer Betriebsjahre wird, da die Gesellschaft 
inzwischen in die Liquidation eingetreten ist, eine Dividende nicht mehr gezahlt. 
In Bezug auf die Verwaltung des Unternehmens bis zum Zeitpunkte des 
Ueberganges desselben auf den Staat verbleibt es bei den bestehenden Bestimmungen 
des Statuts. 
Der Aufsichtsrath hat das Interesse der Nordhausen-Erfurter Eisenbahn- 
gesellschaft gegenüber dem Staate, soweit es sich um die Erfüllung dieses Ver- 
trages handelt, wahrzunehmen und gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. 
Bis zur Beendigung der Liquidation der Gesellschaft wird der Aufsichts- 
rath alljährlich in bisheriger statutenmäßiger Weise gewählt. Einer Deponirung 
von Aktien der Gesellschaft seitens der Mitglieder des Aufsichtsraths bedarf es 
fernerhin nicht mehr. 
Die den Mitgliedern des Aufsichtsraths nach F. 37 des Gesellschaftsstatuts 
zustehende Remuneration wird zum letzten Male für das auf die Auflösung der 
Gesellschaft folgende volle Kalenderjahr gezahlt. Sofern nach Ablauf dieses Jahres 
die definitive Auflösung des Aufsichtsraths, welche mit der Beendigung des 
Liquidationsverfahrens zu erfolgen hat, noch nicht eeingetreten sein sollte, werden 
den Mitgliedern des Aufsichtsraths für sdie spätere Zeit ihrer Thätigkeit nur die 
baaren Auslagen in der bisherigen Weise erstattet. Die Höhe der Remuneration 
wird für die Jahre, für welche eine solche zu zahlen ist, auf denjenigen Betrag 
festgesetzt, welcher für das Jahr 1885 nach Maßgabe der bisherigen Grundsätze 
zur Vertheilung gelangt ist. 
S. 8. 
Das gesammte Beamten= und Dienstpersonal der Nordhausen-Erfurter 
Eisenbahngesellschaft, mit Ausnahme der Mitglieder der Direktion und des Ver- 
treters des Betriebsdirektors der Nordhausen-Erfurter Eisenbahngesellschaft, tritt 
mit dem Uebergange des Unternehmens auf den Staat in den Dienst der König- 
lichen Verwaltung über) welche die mit jenem Personal zur Zeit des Ueberganges 
bestehenden Verträge zu erfüllen hat.
	        
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