— 41 —
Oberlausitzer zu einer Verwaltung vereinigten Staatsbahnen oder vom Staate
verwalteten Privatbahnen zu Stande kommt.
Der Staat tritt in alle rücksichtlich der erwähnten Kassen von der Ober—
lausitzer Eisenbahngesellschaft übernommenen Verbindlichkeiten ein. Die reglements—
mäßigen Rechte der Direktion der Oberlausitzer Eisenbahngesellschaft werden künftig
durch die zur Verwaltung der Oberlausitzer Eisenbahn eingesetzte Königliche Be-
hörde ausgeübt.
S. 9.
Seitens der Königlichen Staatsregierung wird die Genehmigung der Landes-
ventetung sobald als thunlich herbeigeführt werden.
Dieses Abkommen wird hinfällig, wenn zu demselben die landesherrliche
Genehmigung nicht bis zum 1. Juni 1887 erlangt worden ist.
S. 10.
Die Bestimmungen dieses Vertrages sollen nach dessen Perfektion für die
Oberlausitzer Eisenbahngesellschaft die Geltung statutarischer Bestimmungen haben,
so daß also dieser Vertrag als Nachtrag zum Gesellschaftsstatute anzusehen ist.
S. 11.
Der Stempel dieses Vertrages bleibt außer Ansatz.
Berlin, den 14. Dezember 1886.
(L. S.) Schmidt.
(L. S.) Kirchhoff.
Cottbus, den 9. Dezember 1886.
Die Direktion der Oberlausitzer Eisenbahngesellschaft.
(L. S.) Dr. Rosenberg.
(Ne. 91980.)