Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1887. (78)

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Vertrag, 
betreffend 
den Uebergang des Aachen-Jülicher Eisenbahnunternehmens auf 
den Staat. 
Zwischen der Königlichen Staatsregierung, vertreten durch die Geheimen Re— 
gierungsräthe Hoeter und Kirchhoff als Kommissarien des Ministers der öffent- 
lichen Arbeiten und den Geheimen Ober-Finanzrath Schmidt als Kommissarius 
des Finanzministers einerseits, und der Direktion der Aachen-Jülicher Eisenbahn- 
gesellschaft andererseits, ist unter dem Vorbehalte der landesherrlichen Genehmigung, 
sowie nach erfolgter Zustimmung der Generalversammlung der Aktionäre der 
vorgenannten Eisenbahngesellschaft folgender Vertrag abgeschlossen worden: 
S. 1. 
Die Aachen-Jülicher Eisenbahngesellschaft tritt an den Preußischen Staat 
ihr gesammtes bewegliches und unbewegliches Vermögen mit allen ihr zustehenden 
Rechten und obliegenden Verpflichtungen zu vollem Eigenthum ab. Es gehen 
daher außer den Bahnanlagen nebst Zubehör, den Dienstwohngebäuden und 
Dispositionsgrundstücken, sämuntliche Fonds der Gesellschaft, die Materialien- 
bestände, die Betriebsmittel, sowie alle dem Aachen-Jülicher Eisenbahnunternehmen 
zustehenden Rechte und Gerechtigkeiten ohne irgend welche Ausnahme auf den 
Preußischen Staat über. 
§. 2. 
Der für die Abtreiung, dieser Rechte (I. 1) vom Staate zu zahlende Kauf- 
preis beträgt 6 600 000 Mar 
Außerdem übernimmt her Staat die Prioritätsanleihe sowie alle sonstigen 
Schulden der Aachen-Jülicher Eisenbahngesellschaft als Selbstschuldner. 
d. 3. 
Mit dem 1. des zweiten auf die Perfektion dieses Vertrages folgenden 
Monats erfolgt die Auflösung der Aachen-Jülicher Eisenbahngesellschaft. 
Die Liquidation wird für Rechnung des Staates von der seitens des 
Ministers der öffentlichen Arbeiten zu bezeichnenden Königlichen Behörde bewirkt. 
S. 4. 
Der Staat ist verpflichtet, vom Tage der Auflösung der Gesellschaft an, 
den Inhabern von Aktien der Aachen-Jülicher Eisenbahngesellschaft oder der 
Aachener Industriebahn-Aktiengesellschaft gegen Abtretung ihrer Rechte, d. h. gegen 
Einlieferung ihrer Aktien nebst zugehörigen Dividendenscheinen und Talons, eine 
Abfindung anzubieten und zwar:
	        
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