Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1888. (79)

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S. 9. 
Der Antragsteller haftet für die Kosten der durch seinen Antrag veranlaßten 
Thätigkeit des Gerichts. Bei gemeinschaftlichen Anträgen haftet jeder Antragsteller 
ohne Rücksicht auf die Mitverhaftung anderer. Für die Kosten der Geschäfte, 
welche von Amtswegen betrieben werden, haftet derjenige, dessen Interesse dabei 
wahrgenommen wird. 
Wenn bei mehrseitigen Verträgen eine Partei, welche wegen Armuth oder 
aus anderen Gründen zur Zahlung von Kosten nicht angehalten werden kann, 
solche übernimmt, so kann sich die Kasse wegen der Hälfte des ganzen Kosten- 
betrages an die andere halten, von dieser auch die andere Hälfte des Werth- 
stempels erheben, insoweit nicht an lehlice Stempelfreiheit entgegensteht (§. 3 1 
des Stempelgesetzes vom 7. M 
Das Gercht ist bercchtii die Ausretchung der in Folge eines Antrages 
auf Eintragungen im Grundbuche hergestellten oder eingereichten Urkunden bis 
zur Entrichtung der durch den Antrag veranlaßten Kosten auszusetzen. 
Der Antragsteller ist verpflichtet, einen zur Deckung der baaren Auslagen 
hinreichenden Vorschuß zu zahlen. 
(Nr. 9266.) Gesetz, betreffend die Vereinigung der Rechtsanwaltschaft und des Notariats 
im Geltungsbereich des Rheinischen Rechts. Vom 13. April 1888. 
Wir Friedrich, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. 
verordnen, unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtages Unserer Monarchie, 
für den Geltungsbereich des Rheinischen Rechts, was folgt: 
. 1. 
Die Bestimmung des Artikel 5 der Verordnung und Taxordnung für die 
Notarien in den Rheinprovinzen vom 25. April 1822 (Gesetz= Samml. S. 109), 
welche den Notaren die Ausübung der Advokatur untersagt, wird dahin ab- 
geändert, daß die Verbindung der Rechtsanwaltschaft und des Notariats an den- 
jenigen Orten erfolgen kann, wo ein Bedürfniß hierzu vorliegt. 
6. 2. 
In einer Angelegenheit, bei welcher verschiedene Personen betheiligt sind, 
darf der Notar, welcher für einen der Betheiligten in dieser Angelegenheit als 
Prozeßbevollmächtigter thätig ist oder thätig gewesen ist, keine Handlungen der 
freiwilligen Gerichtsbarkeit vornehmen, sofern einer der Betheiligten widerspricht. 
Wenn der zur Vornahme einer gerichtlichen Theilung auf Grund des 
Gesetzes vom 22. Mai 1887 (Gesetz-Samml. S. 136) ernannte Notar nach Maß- 
gabe der Bestimmung des ersten Absatzes von der Vornahme der Theilung aus-
	        
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