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thal, Karchwitz mit Ausnahme des Guts- und des Gemeindebezi t Urbanowitz,
schenau bfWronin, Tscheidt, Mosurau, Polnisch-Neukirch, Czienskowitz und
Ostrosnitz des Kreises Cosel gebildet.
. 2.
Der Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes wird durch Königliche Ver-
ordnung bestimmt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Charlottenburg, den 8. Mai 1888.
(L. S.) Friedrich.
Fürst v. Bismarck. v. Puttkamer. v. Mayhbach. Flfhr. v. Lucius.
v. Friedberg. v. Boetticher. v. Goßler. v. Scholz.
Bronsart v. Schellendorff. Gr. v. Bismarck.
(Nr. 9275.) Allerhöchster Erlaß vom 14. Mai 1888, betreffend den Bau und Betrieb der
in dem Gesetz vom 11. Mai 1888 vorgesehenen Eisenbahnlinien.
A## Ihren Bericht vom 11. Mai d. J. bestimme Ich, daß
I. bei demnächstiger Ausführung der in dem Gesetze vom 11. Mai d. J.,
betreffend die weitere Herstellung neuer Eisenbahnlinien für Rechnung des
Staates und sonstige Bauausführungen und Beschaffungen zur Vervoll-
ständigung und besseren Ausrüstung des Staatseisenbahnnetzes, sowie die
Betheiligung des Staates an den Baukosten einer Eisenbahn von Sigma-
ringen (Inzigkofen) nach Tuttlingen, im 9. 1 unter Nr. 1 litt. a vorgesehenen
Eisenbahnlinien und der im F. 2 unter Nr. II 10 litt. a und b vorgesehenen
Geleisverbindungen die Leitung des Baues und demnächst auch des Betriebes:
A. der Bahnen:
1) von ohenstein in Ostpreußen nach Marienburg mit Abzweigung
nach Maldeuten,
2) von Miswalde an der unter Nr. 1 bezeichneten Bahn Hohenstein—
Marienburg nach Elbing,
3) von Mogilno nach Strelno
. der Königlichen Eisenbahn-Direktion zu Bromberg,
Qr. 9274—97275)