Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1888. (79)

— 103 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
Nr. 13.— 
(Nr. 9276.) Gesetz, betreffend die Bewilligung von Staatsmitteln zur Beseitigung der durch 
die Hochwasser im Frühjahr 1888 herbeigeführten Verheerungen. Vom 
13. Mai 1888. 
Wir Friedrich, von Gottes Gnaden König von Preußen r 
verordnen, unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie, 
was folgt: 
1. 
Der Staatsregierung wird der Betrag von vierunddreißig Millionen Mark 
zur Verfügung gestellt, um daraus: 
1) aus Anlaß der in verschiedenen Stromgebieten des Staates durch die 
Hochwasser des Frühjahres 1888 herbeigeführten Beschädigungen Bei- 
hülfen zu gewähren, insbesondere 
a) an einzelne Beschädigte zur Erhaltung im Haus- und Nahrungs- 
stande, 
b) an Gemeinden zur Wiederherstellung ihrer beschädigten gemeinnützigen 
Anlagen, - 
e) zur Wiederherstellung und nothwendigen Verbesserung beschädigter 
Deiche, Uferschutzwerke und damit in Verbindung stehender Anlagen; 
2) die durch das Hochwasser beschädigten Staatseisenbahn= und sonstigen 
fotalischen Bauanlagen wieder herzustellen und soweit nöthig zu ver- 
essern. 
Die Beihülfen nach den Bestimmungen unter 1a) b und können ohne 
die Auflage der Rückgewähr bewilligt werden. 
G. 2. 
Die Bewilligung der Beihülfen zu den im §. 1 unter 1a und b bezeichneten 
Zwecken erfolgt unter Mitwirkung von Kreis= und Provinzialkommissionen. 
Ces. Samml. 1888. (Nr. 9276.) 22 
Ausgegeben zu Berlin den 24. Mai 1888.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.