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Grund und Bodens, auf welche sich die Verpflichtung im Artikel IV des Ver-
trages nicht bezieht, für ihr Gebiet das Enteignungsrecht ertheilen, insoweit dasselbe
nicht bereits nach den gesetzlichen Bestimmungen von selbst Anwendung findet, und
für die Ermittelung und Feststellung der Entschädigungen keine ungünstigeren Be-
stimmungen in Anwendung bringen lassen, als diejenigen, welche bei den Ent-
eignungen zu Eisenbahnanlagen in den betreffenden Gebieten zur Zeit Geltung
haben. Für die Verhandlungen, welche zur Uebertragung des Eigenthums auf
den Preußischen Staat in den bezeichneten Fällen erforderlich sind, namentlich
auch für die Auflassung in den Grundbüchern, sind nur die Auslagen der Ge-
richte zu erstatten, und tritt im Uebrigen Freiheit von Stempel= und Gerichts-
gebühren ein.
Artikel VI.
Die Feststellung der Tarife, sowie die Feststellung und Abänderung der
Fahrpläne erfolgt — unbeschadet der Zuständigkeit des Reichs — durch die
Königlich Preußische Regierung unter thunlichster Berücksichtigung der Wünsche
der betheiligten Regierungen. Es sollen übrigens in den Tarifen für die Strecke
in den fremden Staatsgebieten keine höheren Einheitssätze in Anwendung kommen,
als für die Strecke auf Königlich Preußischem Staatsgebiete.
Artikel VII.
Die Landeshoheit bleibt in Ansehung der in die einzelnen Staatsgebiete
entfallenden Bahnstrecke den betreffenden Landesregierungen vorbehalten. Auch
sollen die an der Bahnstrecke in den einzelnen Staatsgebieten zu errichtenden
Hoheitszeichen nur die der betreffenden Landesregierung sein.
Den betheiligten Regierungen bleibt vorbehalten, zur Handhabung des
ihnen über die in ihrem Gebiete belegene Bahnstrecke zustehenden Hoheitsrechts
einen beständigen Kommissarius zu bestellen, welcher die Beziehungen zur Königlich
Preußischen Eisenbahnverwaltung in allen denjenigen Fällen zu vertreten hat,
welche nicht zum direkten gerichtlichen und polizeilichen Einschreiten der Behörden
geeignet sind.
Die Handhabung der Bahnpolizei erfolgt durch die Königlich Preußischen
Eisenbahnbehörden und Beamten, welche auf Vorschlag der Königlich Preußischen
Betriebsverwaltung von den zuständigen Behörden des betreffenden Staates in
Pflicht zu nehmen sind. Die Handhabung der allgemeinen Sicherheitspolizei
liegt hinsichtlich der in die einzelnen Staatsgebiete entfallenden Bahnstrecken den
betreffenden Organen der Landesregierung ob. Dieselben werden den Bahnpolizei-
beamten auf deren Ansuchen bereitwillig Unterstützung leisten.
Artikel VIII.
Preußische Staatsangehörige, welche in den einzelnen fremden Gebieten
stationirt sind, erleiden dadurch keine Aenderung ihres Staatsangehörigkeits-
verhältnisses.
(Nr. 9282.)