Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1888. (79)

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Die Beamten der Bahn sind ohne Unterschied des Orts der Anstellung 
rücksichtlich der Disziplin lediglich ihren Dienstvorgesetzten beziehungsweise den Auf- 
sichtsorganen der Königlich Preußischen Staatsregierung, im Uebrigen aber den 
Gesetzen und Behörden des Staates, in welchem sie ihren Wohnsitz haben, 
unterworfen. 
Bei der Anstellung von Bahnwärtern, Weichenstellern und sonstigen der- 
gleichen Unterbeamten innerhalb der einzelnen Staatsgebiete soll auf Angehörige 
der letzteren vorzugsweise Rücksicht genommen werden, falls geeignete Militär- 
anwärter, unter welchen die betreffenden Staatsangehörigen gleichfalls den Vorzug 
haben, zur Besetzung der bezeichneten Stellen nicht zu ermitteln sind. 
Artikel IX. 
Entschädigungsansprüche, welche aus Anlaß des Baues oder Betriebes der 
in den einzelnen Gebieten belegenen Bahnstrecken gegen die Eisenbahnverwaltung 
geltend gemacht werden möchten, sollen von den betreffenden Landesgerichten 
und — insoweit nicht Reichsgesetze Platz greifen — auch nach den betreffenden 
Landesgesetzen beurtheilt werden. 
Artikel X. 
Die Großherzoglich Sächsische, die Fürstlich Reuß- Plauische Regierung 
älterer Linie und die Fürstlich Reuß-Plauische Regierung jüngerer Linie werden, 
so lange die Bahn im Eigenthum oder Betrieb der Königlich Preußischen Regie- 
rung sich befindet, von derselben und dem zugehörigen Grund und Boden keinerlei 
Staatsabgaben erheben, noch auch eine Besteuerung derselben zu Gunsten der 
Gemeinden und sonstigen korporativen Verbände zulassen. 
Artikel XI. 
Für die Einziehung von Stationen, sowie für die Einstellung des Betriebes 
auf der ganzen Bahn oder eines Theiles derselben ist die Zustimmung der bethei- 
ligten Regierungen erforderlich. 
Artikel XII. 
Ein Recht auf den Erwerb der in die einzelnen Staatsgebiete entfallenden 
Bahnstrecken werden die betheiligten Staatsregierungen, so lange die Bahn im 
Eigenthum oder Betriebe des Preußischen Staates sich befindet, nicht in Anspruch 
nehmen. Sollte dagegen später Eigenthum und Betrieb an einen Privatunter- 
nehmer abgetreten werden, wozu die Genehmigung der betheiligten Regierungen 
erforderlich sein würde, so bleibt den vertragschließenden Staatsregierungen, einer 
jeden für sich, das Recht vorbehalten, die in ihren Gebieten belegenen Bahn- 
strecken nach Maßgabe des Preußischen Eisenbahngesetzes vom 3. November 1838 
anzukaufen. Durch eine etwaige derartige Erwerbung des Eigenthums seitens 
der betreffenden Landesregierungen soll indeß die Einheitlichkeit des Unternehmens 
nicht beeinträchtigt werden; dieselben verpflichten sich vielmehr, auch in diesem
	        
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