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Die Beamten der Bahn sind ohne Unterschied des Orts der Anstellung
rücksichtlich der Disziplin lediglich ihren Dienstvorgesetzten beziehungsweise den Auf-
sichtsorganen der Königlich Preußischen Staatsregierung, im Uebrigen aber den
Gesetzen und Behörden des Staates, in welchem sie ihren Wohnsitz haben,
unterworfen.
Bei der Anstellung von Bahnwärtern, Weichenstellern und sonstigen der-
gleichen Unterbeamten innerhalb der einzelnen Staatsgebiete soll auf Angehörige
der letzteren vorzugsweise Rücksicht genommen werden, falls geeignete Militär-
anwärter, unter welchen die betreffenden Staatsangehörigen gleichfalls den Vorzug
haben, zur Besetzung der bezeichneten Stellen nicht zu ermitteln sind.
Artikel IX.
Entschädigungsansprüche, welche aus Anlaß des Baues oder Betriebes der
in den einzelnen Gebieten belegenen Bahnstrecken gegen die Eisenbahnverwaltung
geltend gemacht werden möchten, sollen von den betreffenden Landesgerichten
und — insoweit nicht Reichsgesetze Platz greifen — auch nach den betreffenden
Landesgesetzen beurtheilt werden.
Artikel X.
Die Großherzoglich Sächsische, die Fürstlich Reuß- Plauische Regierung
älterer Linie und die Fürstlich Reuß-Plauische Regierung jüngerer Linie werden,
so lange die Bahn im Eigenthum oder Betrieb der Königlich Preußischen Regie-
rung sich befindet, von derselben und dem zugehörigen Grund und Boden keinerlei
Staatsabgaben erheben, noch auch eine Besteuerung derselben zu Gunsten der
Gemeinden und sonstigen korporativen Verbände zulassen.
Artikel XI.
Für die Einziehung von Stationen, sowie für die Einstellung des Betriebes
auf der ganzen Bahn oder eines Theiles derselben ist die Zustimmung der bethei-
ligten Regierungen erforderlich.
Artikel XII.
Ein Recht auf den Erwerb der in die einzelnen Staatsgebiete entfallenden
Bahnstrecken werden die betheiligten Staatsregierungen, so lange die Bahn im
Eigenthum oder Betriebe des Preußischen Staates sich befindet, nicht in Anspruch
nehmen. Sollte dagegen später Eigenthum und Betrieb an einen Privatunter-
nehmer abgetreten werden, wozu die Genehmigung der betheiligten Regierungen
erforderlich sein würde, so bleibt den vertragschließenden Staatsregierungen, einer
jeden für sich, das Recht vorbehalten, die in ihren Gebieten belegenen Bahn-
strecken nach Maßgabe des Preußischen Eisenbahngesetzes vom 3. November 1838
anzukaufen. Durch eine etwaige derartige Erwerbung des Eigenthums seitens
der betreffenden Landesregierungen soll indeß die Einheitlichkeit des Unternehmens
nicht beeinträchtigt werden; dieselben verpflichten sich vielmehr, auch in diesem