Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1888. (79)

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  19.  —

 

Inhalt:  Kreisordnung  für  die  Provinz  Schleswig-Holstein,  S.  139.  —  Geseh,  betreffend  die  Einführung
der  Provinzialordnung  vom  29.  Juni  1875  in  der  Provinz  Schleswig-Holstein,  S.  191.  —  Bekanntmachung,
  betreffend  die  Provinzialordnung  für  die  Provinz  Schleswig-Holstein,  S.  194.

 

(Nr.  9289.)  Kreisordnung  für  die  Provinz  Schleswig=  Holstein.  Vom  26.  Mai  1888.

Wir  Friedrich,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen,  unter  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages,  für  die  Provinz
Schleswig-Holstein,  was  folgt:

Erster  Titel.
Von  den  Grundlagen  der  Kreisverfassung.

Erster  Abschnitt.
Von  dem  Umfange  und  der  Begrenzung  der  Kreise.

S.  1.
Die  Kreise  bleiben  in  ihrer  gegenwärtigen  Begrenzung  als  Verwaltungs-=bezirke
  mit  der  Maßgabe  bestehen,  daß  die  Stadt  Flensburg  aus  dem  Kreise
Flensburg  ausscheidet  und  einen  Stadtkreis  bildet.

G.  2.

Jeder  Kreis  bildet  nach  näherer  Vorschrift  dieses  Gesetzes  einen  Kommunal-=verband
  zur  Selbstverwaltung  seiner  Angelegenheiten  mit  den  Rechten  einer  Korporation.


S.  3.
Veränderung  der  Kreisgrenzen  und  Bilbung  neuer  Kreise.

Die  Veränderung  bestehender  Kreisgrenzen  und  die  Bildung  neuer,  sowie
die  Zusammenlegung  mehrerer  Kreise  erfolgt  durch  Gesetz.

Ces.  Samml,  1888.  (Nr.  9289.)  30

Ausgegeben  zu  Berlin  den  15.  Juni  1888.