— 141 —
Zweiter Abschnitt.
Von den Kreisangehörigen, ihren Rechten und Pflichten.
g. 6.
Angehörige des Kreises sind, mit Ausnahme der nicht angesessenen servis-
berechtigten Militärpersonen des aktiven Dienststandes, alle diejenigen, welche
innerhalb des Kreises einen Wohnsitz haben.
. 7.
Rechte der Kreisangehörigen.
Die Kreisangehörigen sind berechtigt:
1) zur Theilnahme an der Verwaltung und Vertretung des Kreises nach
näherer Vorschrift dieses Gesetzes,
2) zur Mitbenutzung der öffentlichen Einrichtungen und Anstalten des Kreises
nach Maßgabe der für dieselben bestehenden Bestimmungen.
lichten der Kreisangehörigen.
5
a. Verpflichtung zur Annahme von unbesoldeten Acmtern. (Gründe der Ablehnung, Folgen einer
ungerechtfertigten Ablehnung.)
Die Kreisangehörigen sind verpflichtet, unbesoldete Aemter in der Verwal-
tung und Vertretung des Kreises zu übernehmen.
Zur Ablehnung oder zur früheren Niederlegung solcher Aemter berechtigen
folgende Entschuldigungsgründe:
1) anhaltende Krankheit;
2) Geschäfte, die eine häufige oder lange dauernde Abwesenheit vom Wohn-
orte mit sich bringen;
3) das Alter von 60 Jahren;
4) die Verwaltung eines unmittelbaren Staatsamtes;
5) sonstige besondere Verhältnisse, welche nach dem Ermessen des Kreis-
tages eine gültige Entschuldigung begründen.
Beträgt die Amtsdauer mehr als drei Jahre, so kann das Amt nach Ab-
lauf von drei Jahren niedergelegt werden.
Wer ein unbesoldetes Amt in der Verwaltung oder Vertretung des Kreises
während der vorgeschriebenen regelmäßigen Amtsdauer versehen hat, kann die Ueber-
nahme desselben oder eines gleichartigen für die nächsten drei Jahre ablehnen.
Wer sich ohne einen der vorbezeichneten Entschuldigungsgründe weigert, ein
unbesoldetes Amt in der Verwaltung oder Vertretung des Kreises zu übernehmen
oder das übernommene Amt drei Jahre hindurch zu versehen, sowie derjenige,
welcher sich der Verwaltung solcher Aemter, trotz vorhergegangener Aufforderung
(Nr. 9289.) 30“