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kasse überwiesen. Doch bleibt den Gemeinden die Beschlußnahme, ihre Antheile
an den Kreisabgaben in anderer Weise aufzubringen, vorbehalten.
. 12.
Feststellung des Kreisabgaben-Vertheilungsmaßstabes.
Der Maßstab, nach welchem die Kreisabgaben zu vertheilen sind, ist für
jeden Kreis innerhalb 18 Monaten, nachdem dies Gesetz in Kraft getreten sein
wird, ein= für allemal festzustellen und demnächst unverändert zur Anwendung
8 bringen. Der Kreistag ist jedoch befugt, hierbei zu den Kreisabgaben für
erkehrsanlagen die Grund= und Gebäudesteuer, sowie die von dem Gewerbe-
betriebe auf dem platten Lande aufkommende Gewerbesteuer der Klasse A l inner-
halb der im F. 10 festgesetzten Grenzen mit einem höheren Prozentsatze als zu den
übrigen Kreisabgaben heranzuziehen, beziehungsweise nach Maßgabe des F. 10
Absatz 3 die erste Stufe der Klassensteuer von der Heranziehung zu diesen Kreis-
abgaben ganz frei zu lassen oder dazu mit einem geringeren Prozentsatze heran-
zuziehen. «
Kommt ein gültiger Kreistagsbeschluß über den Vertheilungsmaßstab inner-
halb der festgesetzten Zeit nicht zu Stande, so werden bis zur Herbeiführung dieses
Beschlusses die Kreisabgaben auf die sämmtlichen direkten Staatssteuern, mit Aus-
schluß der Hausirgewerbesteuer, nach Maßgabe des F. 10 Absatz 1 gleichmäßig
vertheilt.
Der Kreistag kann den festgestellten Maßstab von fünf zu fünf Jahren
einer Revision unterziehen.
Wo gegenwärtig mit ministerieller Genehmigung zu bestimmten Zwecken
Kreisabgaben nach besonderer Vertheilungsart erhoben werden, behält es dabei bis
zum 31. März 1892 sein Bewenden, sofern nicht der Kreistag schon in der
Iwischenzeit auch hierfür den Uebergang zu dem, nach dem gegenwärtigen Ge-
setze festgestellten Maßstabe für die Vertheilung der Kreisabgaben beschließt. Vom
I. April 1892 ab tritt der nach diesem Gesetze festzustellende Maßstab (Absatz 1
und 2) auch für die bezeichneten Abgaben von selbst in Kraft.
G. 13.
Mehr= oder Minderbelastung einzelner Kreistheile.
Sofern es sich um Kreiseinrichtungen handelt, welche in besonders her-
vorragendem oder in besonders geringem Maße einzelnen Kreistheilen zu gute
kommen, kann der Kreistag beschließen, für die Kreisangehörigen dieser Kreistheile
eine nach Quoten der Kreisabgaben zu bemessende Mehr= oder Minderbelastung
eintreten zu lassen. Die Mehrbelastung kann nach Maßgabe der Beschlüsse des
Kreistages durch Naturalleistungen ersetzt werden.
Hinsichtlich der Vorausbelastung einzelner Kreistheile mit einer Quote der
Bausumme für den Ausbau von Nebenlandstraßen wird an der bezüglichen Vor-
schrift im §. 5 Absatz 2 des Gesetzes vom 26. Februar 1879 (Gesetz-Samml.
S. 94) nichts geändert.
(Nr. 9289.)