Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1888. (79)

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An der Spitze der Verwaltung des Kreises steht der Landrath, an der 
Spitze der Verwaltung des Amtsbezirkes der Amtsvorsteher, an der Spitze der 
Verwaltung der Gemeinde der Gemeindevorsteher. Für den Bereich eines selb- 
ständigen Gutsbezirkes führt der Gutsvorsteher die dem Gemeindevorsteher obliegende 
Verwaltung. 
Zweiter Abschnitt. 
Von dem Gemeindevorsteher und dem Gutsvorsteher. 
Bestätigung der Gemeindevorsteher. 
g. 22. 
Die gewählten Gemeindevorsteher und deren Stellvertreter bedürfen der 
Bestätigung durch den Landrath. 
Vor der Bestätigung ist der Amtsvorsteher mit seinem Gutachten zu hören. 
Die Bestätigung kann unter Zustimmung des Kreisausschusses versagt 
werden. 
Wird die Bestätigung versagt, so ist eine Neuwahl anzuordnen; erhält 
auch diese die Bestätigung nicht, so ernennt der Landrath auf den Vorschlag des 
Amtsvorstehers unter Zustimmung des Kreisausschusses einen Stellvertreter auf 
so lange, bis eine erneuerte Wahl die Bestätigung erlangt hat. 
Dasselbe findet statt, wenn keine Wahl zu Stande kommt. 
Versagt der Kreisausschuß in einem der vorbezeichneten Fälle seine Zu- 
stimmung, so kann solche auf Antrag des Landrathes durch Beschluß des Bezirks- 
ausschusses ergänzt werden. 
§. 23. 
Die Bestimmungen des §. 22 finden auch auf andere Gemeindebeamte 
Anwendung, deren Wahl nach Maßgabe des Gesetzes der Bestätigung bedarf. 
. 24. 
Die Gemeindevorsteher und deren Stellvertreter werden vor ihrem Amts- 
antritt von dem Landrathe oder in seinem Auftrage von dem Amtsvorsteher 
vereidigt. 
mbr 
Verpflichtung zur Uebernahme des Amtes eines Gemeindevorstehers. 
Wegen der Verpflichtung zur Uebernahme, sowie wegen der Gründe für 
die Ablehnung des Amtes eines Gemeindevorstehers oder Stellvertreters finden 
die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 des §. 8 mit der Maßgabe Anwendung, 
daß an die Stelle des Kreistages (Absatz 2 Ziffer 5 a. a. O.) die Gemeinde- 
vertretung und, wo eine solche nicht besteht, die Gemeindeversammlung tritt. 
Wer sich ohne einen der im F. 8 Absatz 2 bezeichneten Entschuldigungs- 
gründe weigert, das Amt eines Gemeindevorstehers oder Stellvertreters zu über- 
nehmen, oder das übernommene Amt drei Jahre hindurch zu versehen, sowie 
Ges. Samml. 1888. (Nr. 9289.) 31
	        
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