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örtlich verbundene Lage haben, zu einem und demselben Amtsbezirke
gehören.
Bei Abgrenzung der zusammengesetzten Amtsbezirke ist möglichst
darauf zu achten, daß die innerhalb der Kreise bestehenden Verbände
(Kirchspiele, Schulverbände u. s. w.) nicht zerrissen werden.
g. 35.
Die Bildung der Amtsbezirke, sowie die etwa erforderliche Abänderung
derselben erfolgt nach Anhörung der Betheiligten, auf Vorschlag des nach diesem
Gesetze gewählten Kreistages, durch den Minister des Innern.
Die Revision und endgültige Feststellung, sowie jede spätere Abänderung
der Amtsbezirke erfolgt durch den Minister des Innern im Einvernehmen mit
dem Bezirksausschusse nach vorheriger Anhörung der Betheiligten und des
Kreistages.
« Die endgültige Feststellung der Amtsbezirke darf erst nach Ablauf einer
öffentlich bekannt zu machenden angemessenen Frist stattfinden.
Veränderungen solcher Gemeinde- oder Gutsbezirksgrenzen, welche zugleich
Amtsbezirksgrenzen sind, ziehen die Veränderung der letzteren ohne Weiteres
nach sich.
g. 36.
Dem Minister des Innern steht die Befugniß zu, im Einvernehmen mit
dem Bezirksausschusse Gemeinde- und Gutsbezirke, welche innerhalb der Feldmark
einer Stadt oder in deren Nähe belegen sind, bezüglich der Verwaltung der
Polizei nach vorheriger Anhörung der Betheiligten und des Kreistages mit dem
Bezirke der Stadt zu vereinigen, sofern dies im äöffentlichen Interesse noth—
wendig ist.
In Ermangelung einer Einigung unter den Betheiligten wird der Beitrag
der betreffenden Gemeinde, beziehungsweise des betreffenden Gutsbezirkes zu den
Kosten der städtischen Polizeiverwaltung durch Beschluß des Bezirksausschusses
festgesetzt.
Der Minister des Innern kann im Einvernehmen mit dem Bezirksaus-
schusse in den Fällen des ersten Absatzes gleichzeitig die Ausscheidung der im
Anschlußbezirke belegenen Landgemeinden und Gutsbezirke aus dem Amtsbezirke,
welchem sie bisher angehörten, nach vorheriger Anhörung der Betheiligten und
des Kreistages aussprechen. Ueber die hierdurch nothwendig werdende Aus-
einandersetzung zwischen den Betheiligten beschließt der Kreisausschuß. Gegen den
Beschluß findet innerhalb zwei Wochen der Antrag auf mündliche Verhandlung
im Verwaltungsstreitverfahren statt.
S. 37.
Organe der Amtsverwaltung.
Die Organe der Amtsverwaltung in den Amtsbezirken sind nach näherer
Vorschrift dieses Gesetzes der Amtsvorsteher und der Amtsausschuß.
(Nr. 9289.)